172.015 Informationsgesetz Art. 35 Gerichte Die Gerichte regeln die Akkreditierung von Medienschaffenden selbständig. Art. 36 Gemeinden Die Gemeinden können die Akkreditierung von Medienschaffenden regeln. V. Schlussbestimmungen Art. 37 Rechtspflege Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes. Art. 38 Durchführung 1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. 2) Die Grundsätze der Information durch die ordentlichen Gerichte und die Untersuchungsbehörden werden in einer Verordnung der Regierung geregelt. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden unterbreiten der Regierung entsprechende Vorschläge. 3) Der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erlassen Reglemente über ihre Informationstätigkeit.1 4) Die Gemeinden können Reglemente über die Information der Öffentlichkeit erlassen. 1 Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 13

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