172.015
Informationsgesetz
2. Staatsoberhaupt
Art. 17
Landesfürst
Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information
der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung
seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt.
3. Staatliche Behörden
Art. 18
Regierung
1) Die Regierung bezeichnet Behörden und Amtsstellen sowie deren
Zuständigkeiten zur Bekanntmachung dringlicher polizeilicher oder
behördlicher Alarmmeldungen durch Radio und Fernsehen, Landeskanal, Gemeindekanäle sowie andere Kommunikationsmittel.
2) Die Einzelheiten über Art, Inhalt, Form und Umfang der Information regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Regierung gibt Richtlinien über die Informationstätigkeit der
staatlichen Behörden ab.
Art. 191
Regierungskanzlei
1) Die Information der Bevölkerung erfolgt durch die Regierungskanzlei. Diese steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur
Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Regierungskanzlei koordiniert die Tätigkeit der Informationsstellen des Landes. Sie unterstützt auch den Landesfürsten und den
Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen.
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Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41.
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