172.015 Informationsgesetz 2. Staatsoberhaupt Art. 17 Landesfürst Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt. 3. Staatliche Behörden Art. 18 Regierung 1) Die Regierung bezeichnet Behörden und Amtsstellen sowie deren Zuständigkeiten zur Bekanntmachung dringlicher polizeilicher oder behördlicher Alarmmeldungen durch Radio und Fernsehen, Landeskanal, Gemeindekanäle sowie andere Kommunikationsmittel. 2) Die Einzelheiten über Art, Inhalt, Form und Umfang der Information regelt die Regierung mit Verordnung. 3) Die Regierung gibt Richtlinien über die Informationstätigkeit der staatlichen Behörden ab. Art. 191 Regierungskanzlei 1) Die Information der Bevölkerung erfolgt durch die Regierungskanzlei. Diese steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 2) Die Regierungskanzlei koordiniert die Tätigkeit der Informationsstellen des Landes. Sie unterstützt auch den Landesfürsten und den Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen. 1 Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 41. 7

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