172.015 Informationsgesetz Art. 20 Besondere Informationsstellen 1) Die Regierung kann für bestimmte Amtsstellen besondere Informationsstellen einrichten, sofern dies aufgrund des Aufgabengebietes einer Amtsstelle als notwendig erachtet wird. 2) Besondere Informationsstellen dürfen ohne Rücksprache bei der Regierung die Öffentlichkeit nur über jene Aufgaben orientieren, für die sie gemäss Gesetz selbständig tätig sind. 4. Besondere Bestimmungen für gerichtliche Behörden Art. 21 Grundsatz Die Gerichte informieren unter besonderer Berücksichtigung der entsprechenden prozessualen Geheimhaltungsrechte und Geheimhaltungspflichten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 22 Informationsstellen 1) Die Präsidenten der Gerichte bzw. der Landgerichtsvorstand bestimmen Informationsstellen oder benennen Informationsbeauftragte für die Information der Bevölkerung. 2) Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert, soweit ein öffentliches Interesse besteht. Art. 23 Hängige Verfahren Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, so namentlich, wenn: a) die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist; 8

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