172.015
Informationsgesetz
Art. 20
Besondere Informationsstellen
1) Die Regierung kann für bestimmte Amtsstellen besondere Informationsstellen einrichten, sofern dies aufgrund des Aufgabengebietes
einer Amtsstelle als notwendig erachtet wird.
2) Besondere Informationsstellen dürfen ohne Rücksprache bei der
Regierung die Öffentlichkeit nur über jene Aufgaben orientieren, für die
sie gemäss Gesetz selbständig tätig sind.
4. Besondere Bestimmungen für gerichtliche Behörden
Art. 21
Grundsatz
Die Gerichte informieren unter besonderer Berücksichtigung der entsprechenden prozessualen Geheimhaltungsrechte und Geheimhaltungspflichten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen.
Art. 22
Informationsstellen
1) Die Präsidenten der Gerichte bzw. der Landgerichtsvorstand bestimmen Informationsstellen oder benennen Informationsbeauftragte für
die Information der Bevölkerung.
2) Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die
Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert, soweit
ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 23
Hängige Verfahren
Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes
öffentliches Interesse besteht, so namentlich, wenn:
a) die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist;
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