172.015 Informationsgesetz b) in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist; c) dies zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist; d) dies der Schutz der Bevölkerung erfordert. Art. 24 Abgeschlossene Verfahren Nach Abschluss des Verfahrens wird über Entscheide informiert, wenn: a) an der Information ein öffentliches Interesse besteht; b) die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind; c) die Information wissenschaftlichen Zwecken dient. 5. Gemeindebehörden Art. 25 Grundsatz Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 26 Informationsstellen Die Gemeinden organisieren das Informationswesen und bezeichnen ihre Informationsstellen entsprechend ihren Möglichkeiten. Art. 26a1 Gemeindekanäle 1) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Informationspflichten eigene Informationskanäle als Gemeindekanäle betreiben. 2) Der Betrieb eines Gemeindekanals ist der Regierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. 1 Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 253. 9

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