02/06/2020 Druck- und Speicheransicht Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe 34 A. Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg. 35 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig. 36 Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen im angegriffenen Bescheid sind Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Ziffern 1 und 2 des Bescheids beinhalten als sog. feststellende Verwaltungsakte die Feststellung (Ziffer 1) und Beanstandung (Ziffer 2) eines Rechtsverstoßes, sind jedoch nicht vollstreckungsfähig (vgl. Stettner in Hartstein/Ring/Kreile/ Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV/JMStV, 68. Auflage 2016, § 38 RStV Rn. 10). Der Hinweis auf das Ordnungswidrigkeitsrecht in Ziffer 3 des Bescheids entspricht nach seiner äußeren Gestaltungsform und dem objektiven Empfängerhorizont einem Verwaltungsakt. Er ist daher jedenfalls ein Verwaltungsakt im prozessualen Sinn, nämlich im Sinne der § 42, §§ 68 ff. und § 113 VwGO, auf den die allgemein für Verwaltungsakte gegebenen Rechtschutzmöglichkeiten anwendbar sind (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 35 Rn. 16 m.w.N.; v.Alemann/ Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, 40. Edition Stand 1. Juli 2018, VwVfG, § 35 Rn. 41 f.; s.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011 - L 23 SO 147/11 B ER juris Rn. 87). Die Untersagung in Ziffer 4 des Bescheids enthält einen vollstreckungsfähigen Unterlassungsbefehl (vgl. Stettner in Hartstein/Ring/ Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV/JMStV, 68. Auflage 2016, § 38 RStV Rn. 11). Ziffer 5 des Bescheids hat ebenfalls Verwaltungsaktqualität. 37 Die Verwaltungsakte haben sich auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG teilweise dadurch erledigt, dass die Klägerin das Format „...Ende der Saison 2017/2018 eingestellt hat, denn die Wirksamkeit der Maßnahmen ist auch diesbezüglich nicht entfallen (vgl. Kopp/Ramsauer, 20. Auflage 2019, § 43 VwVfG Rn. 41 ff.). Die Maßnahmen behalten vielmehr ihren Regelungszweck, der Klägerin ihr rechtswidriges Verhalten in der Vergangenheit vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sichern (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 - 9 K 1879.12 juris Rn. 45). Der Verwaltungsakt dient somit weiterhin der Verwehrung der – theoretisch jederzeit möglichen – Wiederaufnahme der Live-Streams durch die Klägerin (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 4. Januar 2012 - 4 K 262.11 - juris Rn. 37, 78). Dass sie an der Weiterführung des Formats aus anderen Gründen kein Interesse haben mag, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. Decker in Posser/Wolff, BeckOK, § 113 VwGO Rn. 84). 38 II. Die Klage ist jedoch nur zu einem kleinen Teil begründet. 39 Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Beklagte den bloßen Hinweis auf das Ordnungswidrigkeitsrecht unzulässig in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet hat (unter 1.). Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unter 2.). 40 1. Die Maßnahme in Ziffer 3 des Bescheids ist rechtswidrig. 41 Der Hinweis auf das Ordnungswidrigkeitsrecht gibt lediglich die Rechtsmeinung der Beklagten bekannt, ihm fehlt es an der für einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG erforderlichen Regelungswirkung (vgl. Stettner in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/ Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV/JMStV, 68. Auflage 2016, § 38 RStV Rn. 9; s. a. Seite 3 des Protokolls der 95. Sitzung der ZAK, wonach der Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit nicht in den Beschlusstenor gehöre). Ein bloß formeller Verwaltungsakt ist ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 35 Rn. 16 m.w.N.). 42 2. Die Maßnahmen in den Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids sind rechtmäßig. 43 a) Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309), in der hier maßgeblichen, nämlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung durch den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5./18. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S. 374; Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) durch die www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2… 5/13

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