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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Klaganträgen gehe nicht hervor, welches Verhalten verboten werden solle, es fehle der Bezug
auf eine konkrete Verletzungsform. Auch bei den neu gefassten Anträgen i) und ii) werde die
konkrete Verletzungsform verfehlt, dies gelte auch für den Antrag zu iii), der unbestimmt sei und
auf etwas Unmögliches gerichtet. Auch der Antrag zu iv) sei unbestimmt, unter anderem sei das
Video nicht beigefügt worden. Wegen des weiteren Vortrags auch zu der geänderten
Antragsfassung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17.09.2012 und 1.03.2013
verwiesen.
Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme eines rein technischen
Verbreiters könne willkürlich sein, wenn gegen den eigentlichen Verursacher nicht vorgegangen
werde, dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger wolle noch nicht einmal den jeweiligen
Verursacher ermitteln, es sei gerade nicht sein Ziel, gegen diese Verursacher rechtlich
vorzugehen, obgleich diese ohne weiteres zu ermitteln wären. Aber nur ein Vorgehen gegen die
Verursacher würde dazu führen, dass die beanstandeten Inhalte auf den jeweiligen
Internetseiten nicht mehr abrufbar wären. Denn bei einer „Sperrung“ in den Suchergebnissen
der Suchmaschine blieben die Inhalte weiter im Netz und wären durch Eingabe der konkreten
URL abrufbar, sie blieben auch über andere Suchmaschinen oder durch Links von Social Media
Plattformen bzw. über Foren und E-Mails auffindbar. Insbesondere fehle das
Rechtsschutzbedürfnis für Suchergebnisse, die durch die Funktionen „ähnliche Bilder“, „alle
Größen“ oder „Suche anhand von Bildern“ erzielt würden, denn insoweit seien dem Suchenden
die streitgegenständlichen Bilder bereits vor Durchführung der Suchanfrage bekannt gewesen.
Der Vortrag des Klägers, dass er gegen die Beklagte erst vorgehe, seitdem keine anderen
Verantwortlichen mehr in Anspruch genommen werden könnten, sei offenkundig unrichtig. Sie
bestreite mit Nichtwissen, dass die von dem Kläger beanstandeten Bilder von Seiten bereit
gehalten würden, deren Betreiber seitens des Klägers erfolglos zur Entfernung aufgefordert
worden seien und die im Übrigen nicht ermittelbar seien. Es handele sich bei den aus Anlage K 3
ersichtlichen Suchergebnissen auch nicht um „obskure, winzige“ Seiten, sondern überwiegend
um seriöse Pressepublikationen. Es sei auch unzutreffend, dass bei den im Schriftsatz der
Beklagten vom 17.09.2012 (Bl. 213 f) benannten Seiten keine Möglichkeit vorgehalten würde,
Rechtsverletzungen zu melden.
Zudem sei zu beachten, dass Webseiten von US-amerikanischen bzw. türkischen Unternehmen
in der jeweiligen Landessprache betrieben würden und sich nicht an ein deutsches Publikum
richteten. Zweifelhaft sei auch, ob die jeweilige Berichterstattung nach dem jeweiligen Presseund Äußerungsrecht rechtsverletzend sei.
Die Klage sei unbegründet, der Vortrag des Klägers nicht schlüssig. In der Klagerwiderung ist
die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die im Klagantrag
angeführten Fotos überhaupt als Thumbnails in der Bildersuche der Suchmaschine angezeigt
worden seien. Das mit Anlage K 3 vorgelegte Suchergebnis stamme aus einer Suchanfrage, die
sieben Monate vor Klagerhebung durchgeführt worden sei, die weiteren vorgelegten
Suchergebnisse seien undatiert bzw. bruchstückhaft (Anlagen K 4 und 23). Der Kläger gehe
nicht auf die einzelnen Thumbnails ein, er lege nicht dar, welchen Inhalt der jeweilige
Internetauftritt habe. Auch habe er nicht dargelegt, dass sie Bildnisse verbreite oder verbreiten
lasse.
Auch mit den neugefassten Klaganträgen im Schriftsatz vom 25.06.2012 habe der Kläger keine
Rechtsverletzung dargelegt.
Die mit Schriftsatz vom 25.10.2012 neu gefassten Anträge änderten hieran nichts. Bei Anlage K
43 bestünden Zweifel, ob die vorgelegten Screenshots von einer Bildersuche unter „www. g..de“
stammten. Dagegen spreche, dass die Bildunterschriften in englischer Sprache gehalten sein,
die Screenshots würden nicht im jeweiligen Zusammenhang mit einem Suchvorgang dargestellt
oder dokumentiert. Es seien Thumbnails darunter, auf denen der Kläger nicht zu erkennen sei
oder die andere Personen darstellten, unter den Screenshots sei kein einziges Thumbnail zu
finden, welches der Abbildung aus dem ursprünglichen Klagantrag entspräche. Es fehle
weiterhin jede Darlegung einer Rechtsverletzung, soweit der Kläger darauf ziele, ihr etwas nicht
nur im Hinblick auf die Bildersuche unter „www. g..de“ zu verbieten, sondern darüber hinaus.
Auch im Hinblick auf die nunmehr in den Klagantrag eingefügten 84 Aufnahmen fehle jede
Darlegung einer Rechtsverletzung. Soweit der Kläger vortrage, dass Fotos auch im Rahmen der
Textsuche angezeigt würden, fehle es jedenfalls an einem konkreten Hinweis auf eine
offensichtliche Rechtsverletzung, wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die
Ausführungen im Schriftsatz vom 1.03.2013 verwiesen.
Der Vortrag des Klägers zu den von ihm behaupteten Rechtsverletzungen in seinem Schriftsatz
vom 30.08.2013 unter Vorlage von Anlage K 55 und Anlagenkonvoluten K 55a) und K 55b) sei
verspätet. Der Umfang der Anlagen K 55, K 55a), b) und K 63 stehe in keinem Verhältnis zu der
https://openjur.de/u/674344.html
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