03/02/2020
75
76
77
78
LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
kleinen Menge an tatsächlich vom Kläger aufgefundenen Thumbnails. Aus den vorgelegten
Anlagen folge, dass die aufgespürten Thumbnails überwiegend auf seriöse Seiten verlinkten,
das Klägerbegehren technisch nicht umsetzbar und das Klagbegehren unverhältnismäßig sei.
Der von dem Kläger durchgeführte automatische Bildvergleich habe weniger als 70 Thumbnails
aufgespürt, die zu Kopien der Bilder aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit. b) – i)
verlinkten, der Kläger habe mit der automatischen Bildvergleichssoftware der Beklagten zu
sämtlichen Bildern aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit. a) – j) ausschließlich Thumbnails
aufspüren können, die zu identischen oder annähernd identischen Kopien derselben verwiesen.
All die mehr oder weniger von diesen abweichenden Thumbnails, die der Kläger im Übrigen in
Anlage K 55 (S. 3 – 507) im Rahmen begrifflich durchgeführter Suchanfragen vorgelegt und als
rechtsverletzend hervorgehoben habe, habe er durch die automatische Bildvergleichssoftware
nicht aufspüren können. Der Kläger beanstande aber insbesondere Verlinkungen durch
Thumbnails, die gegenüber den Bildern aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit.a) – j)
Abweichungen aufwiesen. Hierzu bezieht sich die Beklagte auch auf Anlage B 27. Ein Vergleich
der Ergebnisse, die der Kläger durch begriffliche Suchwortanfragen erzielt habe mit denjenigen,
die durch automatischen Bildvergleich anhand einer Kombination der Funktionen „Suche anhand
von Bildern“ und „alle Größen“ generiert worden seien, zeige, dass es zwischen diesen nur eine
sehr geringe Schnittmenge gebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesamtaufwand des
Klägers zur Ermittlung der gefundenen Thumbnails, die er ihr sodann übermitteln könnte,
geringfügig sei. Nach Auswertung der Anlagen habe sie die beanstandeten Verlinkungen
gesperrt (Anlage B 28).
Das hier streitgegenständliche Filtersystem sei zudem mit den Grundsätzen des europäischen
und nationalen Rechts nicht in Einklang zu bringen und stehe im Widerspruch zu der
Rechtsprechung des EuGH. Unterlassungsansprüche scheiterten bereits an der gesetzlichen
Haftungsprivilegierung. Die von ihr angebotene Bildersuche sei ein Dienst der
Informationsgesellschaft im Sinne der ECRL (e-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG), die
Haftungsprivilegierungen des TMG seien daher anzuwenden. Die Bildersuche unterfalle der
Privilegierung für Access-Provider aus § 8 TMG, hilfsweise sei § 9 TMG (Caching) anwendbar.
Wenn man die Privilegierung des § 10 TMG für anwendbar halten wolle, wären dessen
Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Ferner fänden die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 – 10
TMG auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung. Soweit man der Meinung sei, dass die §§
8-10 TMG nicht direkt auf Suchleistungen anzuwenden seien, sei eine analoge Anwendung
anzunehmen. Zudem bestehe aus § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, Art. 15 Abs. 1 ECRL ein Verbot
allgemeiner Überwachungspflichten, das geforderte Filtersystem wäre eine solche Maßnahme
der allgemeinen Überwachung.
Eine Übertragung der Grundsätze zur Haftung von Internetauktionshäusern bzw. des HostingProviders sei ausgeschlossen, die Suchmaschine sei kein Hosting-Dienst, sie eröffne keine
Plattform für kommerzielle Angebote und das von ihr zu bewältigende Datenvolumen übersteige
das von Hosting-Anbietern um ein Vielfaches. Zudem müsse beachtet werden, dass
weitergehende Pflichten in der Rechtsprechung auf den Umstand gestützt worden seien, dass
das dortige Geschäftsmodell Rechtsverletzungen durch eigene Maßnahmen fördere und daher
erhöhte Pflichten zumutbar seien, diese Überlegungen seien jedoch auf einen
Suchmaschinendienst nicht übertragbar.
Soweit die Grundsätze der Störerhaftung als anwendbar unterstellt würden, müssten die
Besonderheiten einer indexbasierten Suchmaschine und die verschiedenen betroffenen
Interessen berücksichtigt werden. Hierzu trägt die Beklagte zu den unterschiedlichen Arten von
Internetdienstanbietern und den verschiedenen Haftungsprivilegierungen vor. Die
wirtschaftliche Potenz des Diensteanbieters sei zudem ohne Belang für die Feststellung eines
unverhältnismäßigen Eingriffs in die unternehmerische Freiheit.
Sie ist der Meinung, dass eine Verpflichtung zu „vorbeugenden Maßnahmen“ nur für
Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums bestehe und verweist auf die Richtlinien
2001/29 und 2004/48. Daher könnten Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
keinen Haftungsgrund für „vorbeugende Maßnahmen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH
begründen. Zudem habe der EuGH sowohl für den Access- als auch den Hosting-Anbieter
Filterpflichten abgelehnt. Die Verpflichtung ein Filtersystem einzurichten, bestehe nach der
Rechtsprechung des EuGH nicht. Art. 15 Abs. 1 ECRL verbiete dies ausdrücklich und zudem
stehe die nach dem EuGH erforderliche Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter einer solchen
Verpflichtung entgegen. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für vorbeugende Maßnahmen
gegen etwaige künftige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Das von dem Kläger begehrte
Filtersystem liefe auf eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Überwachung aller durch sie, die
Beklagte, übermittelten Bildinformationen hinaus und daher auf eine allgemeine
Überwachungspflicht entgegen Art. 15 Abs. 1 ECRL. Zudem stünden wesentliche eigene Rechte
https://openjur.de/u/674344.html
11/23
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents