03/02/2020 98 99 100 101 102 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Berücksichtigung der Gesamtumstände dahingehend auszulegen ist, dass diese auch die Rüge der internationalen Zuständigkeit erfassen sollte (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 39 Rn. 4). a) Deutsche Gerichte sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen einem britischen, nicht in Deutschland lebenden Staatsbürger und einem Unternehmen mit Sitz in den USA international zuständig. Dies folgt vorliegend aus der doppelfunktionalen Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier des § 32 ZPO, da der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Demzufolge ist das Gericht des Begehungsorts der unerlaubten Handlung zuständig. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris) zur Frage der Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und damit zu der Frage des Erfolgsorts ausgeführt, dass ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich sei, jedoch nicht, dass sich die beanstandete Webseite gezielt oder bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer richte. Entscheidend sei der objektiv deutliche Bezug der als rechtswidrig beanstandeten Inhalte zum Inland in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten könnte. Dies sei anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland wesentlich näher liege als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH aaO Abs. 18 ff). Ein ausreichender und daher zuständigkeitsbegründender Inlandsbezug liegt vor. Für die streitgegenständlichen Bildnisse liegt die Kenntnisnahme in Deutschland wesentlich näher als eine bloße Abrufbarkeit. Hierbei ist weniger die Frage der Top-Level-Domain „de“ entscheidend, sondern der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner Position im internationalen Motorsport auch vor dem Skandal in Deutschland bekannt war, zumindest in den an diesem Sport interessierten Bevölkerungsgruppen. Ob diese Popularität für sich alleine zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichen würde, bedarf keiner Entscheidung, da vorliegend zusätzlich die Verknüpfung der Ausgangsberichterstattung und der familiäre Hintergrund des Klägers zu einem weiteren Inlandsbezug führen. Zu Beginn erfolgte bezogen auf das unter anderen in diesem Verfahren streitgegenständliche Bildmaterial eine Berichterstattung der Medien über „Nazi-Sex“. Dieser Begriff – auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dieser historische Bezug dem Video nicht entnommen werden kann – begleitet das Bildmaterial weiterhin, wie sich auch aus den Bildnissen i) lit d) und i) ergibt. Dieser historische Bezug verweist auf ein Kapitel deutscher Geschichte, das weiterhin sehr präsent ist, so dass es auch daher nahe liegt, dass die Berichterstattung von deutschen Internetnutzern verfolgt wird. Dabei ist zusätzlich der von den Eltern des Klägers gepflegte Kontakt zu hochrangigen NS-Politikern zu berücksichtigen, der den Bezug zur deutschen Geschichte verstärkt. Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Bildmaterial aus sich heraus verständlich ist und eine für den Leser erkennbare Aussage enthält. Aufgrund dieses Unterschieds zwischen Bildund Textberichterstattungen ist die jeweilige Einbettung eines Bildes, also auch der begleitende Text, von nicht ausschlaggebender Bedeutung. Ein deutscher Nutzer kann sich die Bilder, auch wenn sie von einer fremdsprachigen Textberichterstattung begleitet werden, ohne weitere Schwierigkeiten ansehen und die transportierte Information aufnehmen. Da es – hierauf wird noch eingegangen werden – vorliegend nicht auf die Einbettung der Bildnisse zur Prüfung der Rechtswidrigkeit ankommt, sondern einige der Bilder unabhängig von der weiteren Berichterstattung unzulässig verbreitet werden, ist die Frage, ob die angezeigten Bilder auf ein fremdsprachiges Angebot verlinken, nur von untergeordneter Bedeutung. b) Unter Zugrundelegung der Ausführungen der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist auch diese im vorliegenden Fall gegeben. Soweit man davon ausgeht, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die Auslegung von § 32 ZPO im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit Geltung beansprucht, da im Rahmen der internationalen Zuständigkeit über die der Bundesgerichtshof entschieden hat, § 32 ZPO anzuwenden ist (vgl. insoweit auch BGH aaO Rn 7), besteht nach dem insoweit aufgestellten Maßstab im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Ob die Entscheidung tatsächlich trotz der Unterschiede zwischen der internationalen Zuständigkeit, bei der die Grenzziehung aufgrund der Landesgrenzen eindeutig möglich ist, auch auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands übertragbar ist, wo es an derartig klaren Grenzen fehlt, kann damit hier dahinstehen. Die streitgegenständlichen Bilder waren auch https://openjur.de/u/674344.html 14/23

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