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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Ergebnisse am 21.12.2010 ersichtlich, Anlagenkonvolut K 4 zeige die Ergebnisse für die Funktion
„ähnliche Bilder suchen“. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute K 3 und 4 Bezug
genommen. Hierbei sei zu bedenken, dass die Beklagte bereits etliche solcher Aufnahmen nach
Aufforderung „aus Rechtsgründen“ aus der Ergebnisliste entfernt hatte. Auch nachdem die
Beklagte bereits Suchergebnisse aufgrund seiner Beanstandungen entfernt hatte, u.a. eine
Aufnahme, die über die Domain j..com verbreitet worden sei, seien weitere Kopien der
streitgegenständlichen Aufnahmen, die ebenfalls über die Domain verbreitet worden seien,
weiter in den Suchergebnissen der Beklagten angezeigt worden (Anlage K 23).
Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 trägt der Kläger vor, dass es weder möglich noch notwendig sei,
die konkreten URLs der Seiten zu benennen. Er wende sich zunächst gegen die Veröffentlichung
der Bilder auf den Seiten der Beklagten. Soweit sich der Klagantrag gegen die Verlinkung
bestimmter Seiten richte, ist er der Ansicht, dass er ausreichend konkretisiert sei. Mit der
Bestimmung der Bilder werde deutlich, für welche Seiten die Beklagte keine Links anzeigen
dürfe. Es sei nicht seine Aufgabe, durch weitere Daten die technische Vorbereitung zur
Löschung rechtswidriger Inhalte auf Seiten der Beklagten zu treffen.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 trägt er vor, dass die aus dem Anlagenkonvolut K 43
ersichtlichen Bilder in der Zeit zwischen dem 4.10.2012 und dem 8.10.2012 über die
Bildersuchfunktion der Beklagten bei Eingabe verschiedener Begriffe angezeigt worden seien.
Die in dieser Liste enthaltenen beispielhaften Aufnahmen befänden sich auf 134 verschiedenen
Domains, unter 31 verschiedenen Top-Level Domains, die in 24 verschiedenen Ländern
registriert seien. Auch bei Verwendung der Textsuche der Beklagten erscheine ein Standbild aus
dem Video (Anlage K 45).
Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 trägt der Kläger bezüglich der von ihm angegriffenen
Rechtsverletzungen vor, dass aus der Anlage K 55.1, einem Video, der Inhalt der Monitoranzeige
bei der Suche nach der Stichwörterkombination „m.“ und „n.“ auf dem Internetauftritt i.. g..de
sowie unter Betätigung der Funktion „ähnliche Bilder anzeigen“ ersichtlich sei. Das Video
verdeutliche, wie schnell und einfach auf der Internetseite der Beklagten die rechtsverletzenden
Aufnahmen angezeigt würden. Die weiteren PDF-Dokumente (Anlagen K 55.2, 55.3, 55.4, 55.5)
seien Screenshots von drei verschiedenen Suchvorgängen mit der Bildersuchmaschine der
Beklagten unter „i.. g..de“. Das erste Dokument (Anlage K 55.2) zeige eine Suche nach den
Stichworten „m.“ und „n.“, durchgeführt am 25.03.2013 und die daraufhin angezeigten
Ergebnisseiten. Das zweite Dokument (Anlage K 55.3) dokumentiere eine am 26.03.2013 auf
dieselbe Art und Weise durchgeführte Suche nach den Stichworten „M1“ und „m.“, das dritte
Dokument (Anlage K 55.4) dokumentiere eine am 11.04.2013 auf dieselbe Art und Weise
durchgeführte Suche nach den Stichworten „m.“ und „o.“. Das vierte Dokument (Anlage K 55.5)
dokumentiere insgesamt 16 verschiedene Suchvorgänge unter Darlegung der URLs der
rechtsverletzenden Bilder. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 55 sowie die
Anlagenkonvolute K 55 a), K 55 b) und die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom
30.08.2013 Bezug genommen. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass die Beklagte einem Nutzer
durch ihre „Autovervollständigungs“-Funktion eine „provozierende“ Suche vorschlage, insoweit
wird auf Anlage K 56 und wegen der weiteren Ausführungen zu der Gestaltung von i.. g..com auf
die Anlagen K 57 – 59 verwiesen.
Er gehe gegen die Beklagte erst vor, seitdem keine anderen Verantwortlichen mehr in Anspruch
genommen werden könnten und eine gütliche Einigung mit der Beklagten fehlgeschlagen sei.
Sobald er in der Vergangenheit gegen einen der unmittelbaren Störer erfolgreich vorgegangen
sei, seien die Aufnahmen oft an anderen Stellen wieder in das Internet gestellt worden. Er
versuche seit vier Jahren, die Verbreitung der im Klagantrag benannten Abbildungen denjenigen
zu untersagen, die sie ins Internet stellten. Diese Versuche seien gescheitert. Die im Klagantrag
benannten Aufnahmen seien u.a. von Personen verbreitet worden, deren Internetseiten über kein
Impressum verfügten (Anlagenkonvolut K 44). Auch wenn er gegen ermittelbare Störer vorgehe,
müsse er – wie die Vergangenheit gezeigt habe - damit rechnen, dass die Aufnahmen, auch
aufgrund seiner Prominenz, an anderer Stelle wieder in das Internet gestellt und von der
Suchmaschine der Beklagten angezeigt würden. Er habe keine andere Möglichkeit als die
Beklagte in Anspruch zu nehmen. Es sei ihm auch nicht möglich, weltweit gegen tausende
Verbreiter in unterschiedlichen Rechtsordnungen vorzugehen, durch das Vorgehen gegen
einzelne Seitenbetreiber seien immense Kosten entstanden. Diese weltweit eingestellten
Informationen würden die deutschsprachige Öffentlichkeit ohne die Suchfunktion der Beklagten
nicht erreichen.
Die Beklagte betreibe mit der Suchmaschine einen konstitutiven Bestandteil des Internets, sie
biete ihren Nutzern die Dienstleistung an, mit computergestützter Hilfe nach Inhalten im Internet
zu suchen, die ohne ihre Hilfe oder die Hilfe eines Konkurrenzunternehmens in der Regel nicht
auffindbar wären. Zusammen mit den Suchergebnissen würde den Nutzern gezielt auf deren
https://openjur.de/u/674344.html
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