03/02/2020 20 21 22 23 24 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Ergebnisse am 21.12.2010 ersichtlich, Anlagenkonvolut K 4 zeige die Ergebnisse für die Funktion „ähnliche Bilder suchen“. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute K 3 und 4 Bezug genommen. Hierbei sei zu bedenken, dass die Beklagte bereits etliche solcher Aufnahmen nach Aufforderung „aus Rechtsgründen“ aus der Ergebnisliste entfernt hatte. Auch nachdem die Beklagte bereits Suchergebnisse aufgrund seiner Beanstandungen entfernt hatte, u.a. eine Aufnahme, die über die Domain j..com verbreitet worden sei, seien weitere Kopien der streitgegenständlichen Aufnahmen, die ebenfalls über die Domain verbreitet worden seien, weiter in den Suchergebnissen der Beklagten angezeigt worden (Anlage K 23). Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 trägt der Kläger vor, dass es weder möglich noch notwendig sei, die konkreten URLs der Seiten zu benennen. Er wende sich zunächst gegen die Veröffentlichung der Bilder auf den Seiten der Beklagten. Soweit sich der Klagantrag gegen die Verlinkung bestimmter Seiten richte, ist er der Ansicht, dass er ausreichend konkretisiert sei. Mit der Bestimmung der Bilder werde deutlich, für welche Seiten die Beklagte keine Links anzeigen dürfe. Es sei nicht seine Aufgabe, durch weitere Daten die technische Vorbereitung zur Löschung rechtswidriger Inhalte auf Seiten der Beklagten zu treffen. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 trägt er vor, dass die aus dem Anlagenkonvolut K 43 ersichtlichen Bilder in der Zeit zwischen dem 4.10.2012 und dem 8.10.2012 über die Bildersuchfunktion der Beklagten bei Eingabe verschiedener Begriffe angezeigt worden seien. Die in dieser Liste enthaltenen beispielhaften Aufnahmen befänden sich auf 134 verschiedenen Domains, unter 31 verschiedenen Top-Level Domains, die in 24 verschiedenen Ländern registriert seien. Auch bei Verwendung der Textsuche der Beklagten erscheine ein Standbild aus dem Video (Anlage K 45). Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 trägt der Kläger bezüglich der von ihm angegriffenen Rechtsverletzungen vor, dass aus der Anlage K 55.1, einem Video, der Inhalt der Monitoranzeige bei der Suche nach der Stichwörterkombination „m.“ und „n.“ auf dem Internetauftritt i.. g..de sowie unter Betätigung der Funktion „ähnliche Bilder anzeigen“ ersichtlich sei. Das Video verdeutliche, wie schnell und einfach auf der Internetseite der Beklagten die rechtsverletzenden Aufnahmen angezeigt würden. Die weiteren PDF-Dokumente (Anlagen K 55.2, 55.3, 55.4, 55.5) seien Screenshots von drei verschiedenen Suchvorgängen mit der Bildersuchmaschine der Beklagten unter „i.. g..de“. Das erste Dokument (Anlage K 55.2) zeige eine Suche nach den Stichworten „m.“ und „n.“, durchgeführt am 25.03.2013 und die daraufhin angezeigten Ergebnisseiten. Das zweite Dokument (Anlage K 55.3) dokumentiere eine am 26.03.2013 auf dieselbe Art und Weise durchgeführte Suche nach den Stichworten „M1“ und „m.“, das dritte Dokument (Anlage K 55.4) dokumentiere eine am 11.04.2013 auf dieselbe Art und Weise durchgeführte Suche nach den Stichworten „m.“ und „o.“. Das vierte Dokument (Anlage K 55.5) dokumentiere insgesamt 16 verschiedene Suchvorgänge unter Darlegung der URLs der rechtsverletzenden Bilder. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 55 sowie die Anlagenkonvolute K 55 a), K 55 b) und die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 30.08.2013 Bezug genommen. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass die Beklagte einem Nutzer durch ihre „Autovervollständigungs“-Funktion eine „provozierende“ Suche vorschlage, insoweit wird auf Anlage K 56 und wegen der weiteren Ausführungen zu der Gestaltung von i.. g..com auf die Anlagen K 57 – 59 verwiesen. Er gehe gegen die Beklagte erst vor, seitdem keine anderen Verantwortlichen mehr in Anspruch genommen werden könnten und eine gütliche Einigung mit der Beklagten fehlgeschlagen sei. Sobald er in der Vergangenheit gegen einen der unmittelbaren Störer erfolgreich vorgegangen sei, seien die Aufnahmen oft an anderen Stellen wieder in das Internet gestellt worden. Er versuche seit vier Jahren, die Verbreitung der im Klagantrag benannten Abbildungen denjenigen zu untersagen, die sie ins Internet stellten. Diese Versuche seien gescheitert. Die im Klagantrag benannten Aufnahmen seien u.a. von Personen verbreitet worden, deren Internetseiten über kein Impressum verfügten (Anlagenkonvolut K 44). Auch wenn er gegen ermittelbare Störer vorgehe, müsse er – wie die Vergangenheit gezeigt habe - damit rechnen, dass die Aufnahmen, auch aufgrund seiner Prominenz, an anderer Stelle wieder in das Internet gestellt und von der Suchmaschine der Beklagten angezeigt würden. Er habe keine andere Möglichkeit als die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Es sei ihm auch nicht möglich, weltweit gegen tausende Verbreiter in unterschiedlichen Rechtsordnungen vorzugehen, durch das Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber seien immense Kosten entstanden. Diese weltweit eingestellten Informationen würden die deutschsprachige Öffentlichkeit ohne die Suchfunktion der Beklagten nicht erreichen. Die Beklagte betreibe mit der Suchmaschine einen konstitutiven Bestandteil des Internets, sie biete ihren Nutzern die Dienstleistung an, mit computergestützter Hilfe nach Inhalten im Internet zu suchen, die ohne ihre Hilfe oder die Hilfe eines Konkurrenzunternehmens in der Regel nicht auffindbar wären. Zusammen mit den Suchergebnissen würde den Nutzern gezielt auf deren https://openjur.de/u/674344.html 3/23

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents