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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Suchanfrage abgestimmte Werbung angezeigt. Die Bildersuche diene daher auch
wirtschaftlichen Zwecken. Das Kapital der Beklagten, mit denen sie Werbeeinnahmen generiere,
seien die Nutzer. Je länger und intensiver diese die Produkte der Beklagten nutzten, desto mehr
Werbeeinnahmen könnten insgesamt generiert werden. Eine Gefährdung des Geschäftsmodells
der Beklagten durch den begehrten Rechtsschutz sei nicht zu erwarten (Anlage K 65).
Es liege im Belieben der Beklagten, auf welche Weise sie ihre Crawler programmiere, es stelle für
sie kein größeres technisches oder ressourcenintensives Problem dar, den Zugriff auf
bestimmte Inhalte im Internet zu sperren. Sie könne bestimmte Bilder aus dem Suchindex ohne
langwierige Prüfung löschen, dies könne auf mehrere Arten geschehen. Sie könne einen Filter
einrichten, der bestimmte Aufnahmen bei der Suchabfrage aus dem Suchergebnis entferne oder
mit einem Filterprozess direkt beim Erstellen des Suchindexes ansetzen oder mit einem
eigenständigen Filter den Index und den Vorschaubild-Cache durchsuchen. Daneben sei es
mittels leicht modifizierter Software auch möglich, lediglich die Abrufbarkeit der Bilder aus
Deutschland zu sperren. Zudem sei es mit verhältnismäßig geringem Mehraufwand möglich,
leicht veränderte Bilder als solche zu erkennen und sie ebenfalls aus dem Suchindex zu
entfernen oder für den Abruf aus Deutschland zu sperren. Hierzu beruft sich der Kläger auf das
Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. M.- S. (Anlage K 28), auf das wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird.
Auch die Praxis der Beklagten zeige, wie einfach es für sie wäre, die streitgegenständlichen
Aufnahmen nicht zu verbreiten, hierzu verweist der Kläger auf die Filterung von
Suchergebnissen in C. (Anlage K 29) sowie auf den Umstand, dass die Suchmaschine der
Beklagten keine kinderpornografischen Inhalte anzeige und sie hierzu bereits im Jahr 2008 eine
eigene Software entwickelt habe (Anlagen K 30, 38, 39, 40). Ferner ermögliche sie es auch
großen Unternehmen, unliebsame Ergebnisse ohne aufwändige Prüfung oder Rücksicht auf zu
Unrecht gesperrte Artikel aus den Suchergebnissen zu entfernen (Anlage K 31).
Ebenso sei es der Beklagten möglich, für die Bildersuche einen Wortfilter für bestimmte
Wortkombinationen einzurichten.
Der Kläger trägt zu dem Abschlussbericht des Joint Committee on Privacy and Injunctions vom
12.03.2012 (Anlagen K 32 – 34) sowie zu Aussagen von D. K., Associate General Counsel der
Rechtsabteilung der Beklagten, und von D.-J. (DJ) C1, Vizepräsident der Beklagten, vor (Anlage
K 34).
Hinsichtlich der Möglichkeit von Filtersystemen sei zu berücksichtigen, dass bereits eine
Software der Firma „i.“ existiere, die zuverlässig kinderpornografische Inhalte im Internet
erkennen könne, ohne dass ein menschlicher Nutzer diese bewerten müsse (Anlagen K 35, 64),
ähnliches sei auch der Beklagten möglich. Diese biete zudem bereits heute die Funktion
„ähnliche Bilder suchen“ an (Anlage K 36). Ferne biete die Beklagte die Möglichkeit an, anhand
von Vorlagen-Bilder nach gleichen oder vergleichbaren Aufnahmen zu suchen, für die
Einzelheiten wird auf Anlage K 62 Bezug genommen. Auch wäre der Einsatz der
Bildersuchfunktion „TinEye Reverse Image Search“ ohne größere organisatorische oder
finanzielle Probleme möglich. Die Beklagte lasse bereits automatisch und manuell Filterungen
illegaler Inhalte vornehmen (Anlagen K 48, 49, 50, 51). Es sei ihr durch Programme wie
„SafeSearch“ oder „Content-ID“ möglich, Inhalte zu erkennen und zu filtern.
Der Kläger ist der Auffassung, dass deutsche Gerichte für den Rechtsstreit international
zuständig seien, der notwendige Inlandsbezug ergebe sich aus der für Deutschland bestimmten
deutschsprachigen Seite und dem Angebot unter einer deutschen Top-Level-Domain. Die
unwahre Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Video habe in Deutschland und damit
auch in Hamburg stattgefunden, fast alle inländischen Medien hätten über den „Skandal“
berichtet. Zu berücksichtigen sei auch sein internationaler Bekanntheitsgrad.
Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die streitgegenständlichen Bildnisse in seine Intimsphäre
eingegriffen und seine Menschenwürde verletzt werde. Ein derartiger Eingriff sei immer
verboten, es fände keine Abwägung mit kollidierenden Rechten Dritter statt. Eine gravierendere
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als die Veröffentlichung und Verbreitung von
heimlich hergestellten Aufnahmen eines Menschen bei der Ausübung seiner Sexualität sei kaum
vorstellbar. Ferner seien die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, Art und Intensität des Eingriffs,
Inhalt der Aufnahmen sowie das Verschulden der Beklagten zu berücksichtigen. Die von den
Bildern ausgehende Prangerwirkung sei erheblich, da der Crawler der Beklagten die Aufnahmen
nicht nur neu auf zahlreichen Internetseiten entdecke, sondern auch Aufnahmen, die über
dieselbe Domain verbreitet würden, bei der bereits zuvor Ergebnisse entfernt worden seien,
weiter in der Ergebnisliste angezeigt würden.
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https://openjur.de/u/674344.html
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