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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
iii) Links zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die auf Seiten verweisen, auf denen
Dritte diese Aufnahmen verbreiten und/oder verbreiten lassen, sofern solche Links nach
Eingabe des Klägernamens „m.“ erscheinen,
iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten, im Internet abrufbaren Video, das den
Kläger bei der Ausübung seiner Sexualität zeigt, von der Bandlaufzeit 00 12 Sekunden bis
zum Ende, insbesondere die Aufnahmen
ganz oder in Teilen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der
Beklagten das Video zur Verfügung stellt
vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der
Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen
Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt.
Zuletzt hat der Kläger unter Hinweis, dass der Antrag zu ii) aus dem Schriftsatz vom 25.10.2012
ein Beispiel zum Antrag i) sei, beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens
zwei Jahre) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, auf allen
Seiten, die zur Domain von g..de gehören,
i) folgende in Kopie dargestellten Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen
iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten, im Internet abrufbaren Video, das den
Kläger bei der Ausübung seiner Sexualität zeigt, von der Bandlaufzeit 00 12 Sekunden bis
zum Ende, insbesondere die Aufnahmen wie aus dem angekündigten Klagantrag iv) aus
dem Schriftsatz vom 25.10.2012, ganz oder in Teilen zu verbreiten und/ oder verbreiten zu
lassen
v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der
Beklagten das Video zur Verfügung stellt
vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der
Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen
Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt.
Die Beklagte hat den Klagrücknahmen und -änderungen nicht zugestimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Suchergebnisse ausschließlich automatisch-technisch generiert
würden, diese basierten auf einem mathematischen Algorithmus. Der angewandte Algorithmus
berücksichtige eine Relevanzermittlung anhand zahlreicher Faktoren, u.a. seien hierzu auch
nutzerbezogene Umstände zu zählen. Die Ergebnisliste werde objektiv ermittelt.
Zu dem Einsatz eines – verpflichtenden – Filtersystems trägt sie vor, dass InternetBildersuchdienste in einem solchen Fall nicht mehr in der Art und Weise sowie in der
Funktionsfähigkeit bereit gestellt werden könnten, wie es gegenwärtig der Fall sei. Dies würde zu
einem rapiden und exorbitanten Anwachsen der von der Suchmaschine zu verarbeitenden
Datenmenge führen, hierdurch würde es zu einer Reduktion der Effizienz der Bildersuche
kommen und die Erbringung von Suchleistungen für den Nutzer verlangsamt werden. Es sei zu
berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit, in der relevante Suchergebnisse generiert werden
könnten, der Kern der Leistung jeder Suchmaschine sei (Anlage B 22). Die Einrichtung von
Filtersystemen und ihr Betrieb würden ihr Geschäftsmodell gefährden oder jedenfalls
unzumutbar erschweren. Eine Filtertechnologie, die die Anzeige rechtswidriger Thumbnails von
vornherein, also ohne Mitteilung der konkreten URL, verhindere, existiere zudem nicht. Es
https://openjur.de/u/674344.html
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