legung der konkreten „streitbaren" Verfassungsbestimmungen zu klären (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, BVerfGE 134, 141 [179 f.], Rn. 112, 114, m.w.N.). Dabei ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass sich die Auseinandersetzung auch mit möglicherweise radikalen Parteien entsprechend dem demokratischen Prinzip im politischen Wettbewerb vollziehen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [292]). Weiter ist zu beachten, dass das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen für die Aufgabe des Verfassungsschutzes ausdrücklich eigene Institutionen vorsehen (Art. 73 Nr. 10b, Art. 87 Abs. 1 GG; Art. 97 ThürVerf). Geht es um den Missbrauch des Mandats durch einen Abgeordneten zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, bestehen zudem - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen - insbesondere die Möglichkeiten eines Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG und, bezogen auf den einzelnen Abgeordneten, eines Verfahrens gemäß Art. 18 GG (vgl. BVerfGE 134, 141 [180], Rn. 115). 108 Ungeachtet dessen, ob der Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie Eingriffe auf der Ebene der Kommunalparlamente überhaupt rechtfertigen kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [512]), ist eine Gefährdungslage für die Demokratie, indem Mandatsträger der Antragstellerin ihr Amt zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen, durch den Antragsgegner nicht dargelegt. Vielmehr formuliert er seinen „Appell der Nichtzusammenarbeit“ losgelöst von den Inhalten der Anträge der Antragstellerin und damit gerade unabhängig von einer Missbrauchs- oder Gefährdungslage. Damit setzt er sich gleichzeitig in Widerspruch zu der grundgesetzlichen Wertung, dass die Auseinandersetzung über den politischen Wettbewerb zu führen ist. 109 c) Die Unzulässigkeit des „Appells“ hat zwingend die Unzulässigkeit auch der zweiten antragsgegenständlichen Äußerung zur Folge, da beide in einem engen, untrennbaren Zusammenhang stehen. Die Bezeichnung der Antragstellerin bzw. ihrer Mandatsträger als „Nazis“ ist Teil der Begründung des „Appells“. Der Antragsgegner verdeutlicht hierdurch seine Ansicht, dass sich eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bereits deshalb verbiete, da sie letztendlich der Antragstellerin zugute komme, indem sie diese aufwerte. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei dieser Bezeichnung auch um ein negatives Werturteil mit stark herabsetzendem Charakter handelt. Ob dieses Unwerturteil für sich genommen die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitarbeit überschreitet, insbesondere als unzulässige Schmähkritik einzuordnen ist, bedarf daher keiner Entscheidung. III. 110 Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. 111 Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen. Abweichende Meinung 112 Sondervotum des Mitgliedes des Thüringer Verfassungsgerichtshofes Jens Petermann - Seite 19 von 26 -

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