nungskampf diskreditiert. Daher ist es staatlichen Stellen „untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung
und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der
das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte“ (so BVerfG,
Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn 20; Beschluss vom 20. Februar
2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn 22; ).
III.
121
Diese verfassungsrechtlichen Schranken werden durch den Appell des Antragsgegners
„Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD Anträgen“ nicht zuzulassen damit
122
„die Nazis“ nicht aufgewertet werden und die anschließende Verlinkung des diese Passagen enthaltenden Interviews für den MDR Thüringen, nicht verletzt.
123
Der Appell ist zulässige Öffentlichkeitsarbeit und insoweit im speziellen zulässige Umsetzung des politischen Leitungsauftrages als Ausdruck der Kompetenz zur politischen
Staatsleitung.
124
1. Es gehört zu den im Grundgesetz und den Landesverfassungen vorausgesetzten Aufgaben einer Regierung als Organ der Staatsleitung, die gesellschaftliche Entwicklung
ständig zu beobachten, Fehlentwicklungen oder sonst auftretende Probleme möglichst
rasch und genau zu erfassen, Möglichkeiten ihrer Verhinderung oder Behebung zu bedenken und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten (für die Bundesregierung vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, BVerwGE 82, 76 [80]). Diese
beobachtende, vorsorgende und lenkende Tätigkeit kann die Regierung nach ständiger Rechtsprechung auch dadurch vollziehen, dass sie sich selbst unmittelbar an die
Öffentlichkeit wendet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR
1428/91 –, BVerfGE 105, 252 [268]; Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –,
BVerfGE 105, 279 [301]). Grundlage hierfür ist ihre ebenfalls unausgesprochene, aber
funktionsbedingte Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat
wiederholt ausgeführt, dass es ein wichtiges Ziel der Regierungstätigkeit ist, die Politik
der Regierung sowie ihre Maßnahmen, Entscheidungen und Lösungsvorschläge öffentlich darzulegen und zu erläutern und auf diese Weise den im demokratischen Gemeinwesen nötigen Grundkonsens zwischen Staat und Bürgern lebendig zu erhalten. Diese Aufgabe stellt sich der Regierung namentlich dann, wenn bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert und mit Sorge verfolgt werden, weil
die Öffentlichkeit gerade unter solchen Voraussetzungen erwarten kann, alsbald über die
Erkenntnisse und Absichten der Regierung unterrichtet zu werden (vgl. BVerwGE 82, 76
[80 f.], m.w.N.).
125
Die Staatsleitung im oben beschriebenen Sinne ermächtigt die Regierung zunächst zur
Informationsverbreitung (vgl. BVerfGE 105, 252 [268]; 105, 279 [301]), um durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft
zu erleichtern, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen
entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger
schnell und sachgerecht zu reagieren (vgl. BVerfGE 105, 252 [269]; 105, 279 [302]). Insbesondere erfasst die Öffentlichkeitsarbeit die Verbreitung derjenigen Informationen,
derer die Bürger zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris, Rn. 23, m.w.N.) und die
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