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OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur
Regelwerk der Antragsgegnerin – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit
Wohnsitz in Deutschland (vorgelegt als Anlage JS 4) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr.
5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur
Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste
mit Rechtsbindungswillen anbietet.
b) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die
streitgegenständliche Äußerung gelöscht hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der in die
eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 7) eingescannten Mitteilung der Antragsgegnerin, dass
die dort wörtlich wiedergegebene Äußerung nur für die Antragstellerin sichtbar sei, weil sie
gegen die Gemeinschaftsstandards (scil.: der Antragsgegnerin) verstoße.
Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die Antragsgegnerin ihre
Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), Rücksicht zu nehmen.
aa) Ausweislich der von ihr angegebenen Begründung für die Löschung der Äußerung hat die
Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer – von der
Antragstellerin nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren
mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannten – „Erklärung der Rechte und Pflichten“ unter Nr.
5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet
auszugsweise wie folgt:
„5. Schutz der Rechte anderer Personen
Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.
1. Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen,
welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz
verstoßen.
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen,
wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen.
(...)“
Die Klausel Nr. 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der
Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307
Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des
Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung
entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die
Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil
der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im
Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs.
2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).
Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im
vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin
bereitgestellte Social-Media-Plattform www.facebook.com dem Zweck dient, den Nutzern einen
„öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG
Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die
mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige
Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).
Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt
zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht
beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261;
Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf
eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind
im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende
Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der
https://openjur.de/u/2111165.html
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