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OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18 - openJur
praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst
weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32
m.w.N., NJW 2018, 1667).
Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das
Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der
Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne
dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR
487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2
BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem von der
Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden
Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar,
wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom
16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-MediaPlattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt,
auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht
überschreitet.
bb) Die in den (ebenfalls nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber aus dem
Beschwerdeverfahren 18 W ... bekannten) Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin
geregelte Befugnis zur Entfernung sogenannter „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die
Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit,
sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder
Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der
Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Befugnis stellt hinsichtlich der
Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der
Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien
ab.
Auf eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsstandards kann die Antragsgegnerin die Löschung der
streitgegenständlichen Äußerung aber nicht stützen, weil diese evident keine „Hassbotschaft“
nach der Definition der Antragsgegnerin darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch
keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
standhalten würden.
(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht
eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des
Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines
unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem
Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie
betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden
(BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende
Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des
vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt
sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als
mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils
unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom
25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339 - 356).
(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Äußerung der
Antragsgegnerin wie folgt zu interpretieren:
Aufgrund des zu Beginn genannten Namens „...“ erkennt der verständige und
unvoreingenommene Leser im Kontext der Facebook-Seite von „Spiegel-Online“ mit den dort
veröffentlichten Kommentaren zu dem Artikel „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“, dass die
Antragstellerin sich mit der streitgegenständlichen Äußerung direkt an... wendet, die sich an der
auf der Webseite geführten Diskussion beteiligt hatte. Deren Diskussionsbeitrag wird von der
Antragstellerin allerdings weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts macht dieser Umstand im vorliegenden Fall
ausnahmsweise die vollständige Erfassung des Sinngehalts der streitgegenständlichen
Äußerung nicht unmöglich. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ... sich zuvor
kritisch zu dem von der Antragstellerin selbst geposteten, in ihrer eidesstattlichen Versicherung
(Anlage JS 7) wiedergegebenen Kommentar geäußert hatte. Die Mitteilung dieses Kontextes
ermöglicht dem Beschwerdegericht die Interpretation der streitgegenständlichen Äußerung,
ohne dass hierfür die Kenntnis des vorausgegangenen Beitrags von ... – mit dem sich die
streitgegenständliche Äußerung gar nicht inhaltlich auseinandersetzt – erforderlich wäre.
https://openjur.de/u/2111165.html
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