Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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oe24.at-Bildbericht abgebildete Klägerin Bezug nehmen, in
Ermangelung eines konkreten Verhaltensvorwurfs mit überprüfbarem Tatsachenkern beleidigende Werturteile im Sinn
des § 1330 Abs 1 ABGB. Gleiches gilt für die implizit mit
der Forderung nach einem Verbot der grünen „Faschistenpartei“ zum Ausdruck gebrachte Behauptung, die Klägerin,
die bekanntermaßen Klubobfrau der Grünen im Parlament und
Bundessprecherin
der
Grünen
ist,
sei
Mitglied
einer
„Faschistenpartei“. Wie sich aus dem von der Klägerin in
der Rekursbeantwortung zitierten Wikipedia-Artikel ergibt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverrat),
wurde
der
Begriff „Volksverräter“ in der Sprache des Nationalsozialismus zwar zunächst für Personen verwendet, denen die
Verbrechen des Hochverrats und Landesverrats (§§ 80-93
StGB) vorgeworfen wurden, auch wurde durch die Rechtsprechung des Volksgerichtshofs damit jede Art von Kritik am
Nationalsozialismus
Schimpfwort
abgeurteilt,
„Volksverräter“
wird
das
im
davon
abgeleitete
heutigen
Sprachge-
brauch aber laut duden.online (www.duden.de) ganz allgemein auch als abwertende Bezeichnung für jemanden, der
das eigene Volk verrät, hintergeht oder betrügt, verwendet. Auch die Beschimpfung einer Politikerin als „korrupter
Trampel“
beinhaltet
keinen
objektiv
überprüfbaren
Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens, sondern
wertet
sie
–
erneut
den
Begriffsdefinitionen
von
duden.online folgend - als ungeschickten, schwerfälligen
Menschen ab, der von bestechlicher, käuflicher oder auf
andere Weise moralisch verdorbener und deshalb nicht vertrauenswürdiger Gesinnung ist. Unter einer „Faschistenpartei“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine nach dem
Führerprinzip organisierte Partei verstanden wird, deren
Linie
einer
nationalistischen,
rechtsradikalen
Ideologie
Begriffsbestimmung
von
antidemokratischen
entspricht
duden.online
(auch
hier
folgend).
und
der
Die