Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
Bezeichnung als Faschist ist eine Beleidigung und geeignet,
den
zeihen
Betroffenen
(so
einer
RIS-Justiz
verächtlichen
RS0093158).
Die
Gesinnung
zu
inkriminierten
Äußerungen zielen alle darauf ab, die Klägerin in ihrer
Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren.
Da
die
Leser
aber
bei
keinem
der
verwendeten
Schimpfwörter erkennen werden, welcher der jeweils möglichen Bedeutungsinhalte konkret gemeint ist, und ihnen das
Posting daher keine genaue Vorstellung eines bestimmten
gegen die Klägerin gerichteten Verhaltensvorwurfs vermitteln wird, schließt das eine Beurteilung als konkludente
Tatsachenbehauptung aus.
5.
Behauptet
derjenige,
der
das
Bild
verbreitet,
seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, wie hier
die Beklagte unter Berufung auf das Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK, dann sind die beiderseitigen
Interessen
gegeneinander
abzuwägen
(RIS-Justiz
RS0078088 [T2]). Ist das veröffentlichte Bildnis einer
allgemein bekannten Person in keiner Weise entstellend
und werden durch den Begleittext die Grenzen zulässiger
politischer
Kritik
nicht
überschritten,
verletzt
die
Bildveröffentlichung deren berechtigte Interessen nicht
(RIS-Justiz RS0078161 [T6]). Zu beachten gilt dabei, dass
die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung
ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt sind als bei
Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich
der
eingehenden
Beurteilung
ihrer
Worte
und
Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit
aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an
Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf
sich zu ziehen (RIS-Justiz RS0054817 [T10]). Selbst überspitzte Formulierungen und massive, in die Ehre eines
anderen eingreifende Kritik sind hinzunehmen, soweit kein