Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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5 R 5/17t
ist (4 Ob 140/14p mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0026577,
RS0077158, RS0079462, RS0031329 [T8,T10]). Diese Rechtsprechung zur Haftung von Gehilfen wird für Diensteanbieter iSd §§ 13 bis 17 ECG in § 81 Abs 1a UrhG konkretisiert.
Nach
Bestimmung
dieser
kann
mit
auch
der
ein
UrhG-Nov
Vermittler,
2003
eingefügten
dessen
sich
der
unmittelbare Täter bedient hat, auf Unterlassung geklagt
werden, liegen bei ihm aber die Voraussetzungen für einen
Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17
ECG vor, erst nach Abmahnung. Ohne eine solche Abmahnung
iSv § 81 Abs 1a UrhG hat der nach § 16 ECG privilegierte
Hostprovider
Dritte
in
unter
der
Regel
keine
Inanspruchnahme
Kenntnis
seiner
davon,
Dienste
in
dass
Aus-
schließungsrechte von Urhebern eingreifen. Damit würde er
auch nach den allgemeinen Grundsätzen keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sein. § 81 Abs 1a UrhG konkretisiert daher lediglich eine Obliegenheit, die schon zuvor
bestand und auch ohne ausdrückliche Anordnung weiterhin
für andere Unterlassungsansprüche gegen Provider - etwa
bei Marken- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen - gilt
(4 Ob 140/14p).
8. Da die Klägerin von der Beklagten die Löschung
der beanstandeten Äußerungen verlangte, die Beklagte eine
solche aber nicht veranlasste, hat sie einer Abmahnung
iSd § 81 Abs 1a UrhG nicht Folge geleistet. Diese Unterlassung ist der Beklagten als Beihilfe zum Urheberrechtsverstoß des unmittelbaren Verbreiters des inkriminierten
Postings vorwerfbar, weil es auch für einen juristischen
Laien – ohne dass es weiterer Nachforschungen oder der
Einholung eines juristischen Rats bedurfte – nach dem
Hinweis auf das Posting durch die Klägerin als der in
ihrer Ehre Verletzten ganz klar erkennbar war, dass die
Äußerungen in einer exzessiven und nicht zu duldenden
Beschimpfung der Klägerin bestanden. Selbst wenn Auslöser