Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
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dass ihr dadurch beinahe Unmögliches abverlangt würde.
Anders als im Fall der Kontrolle von zahlenmäßig überschaubaren
Eintragungen
in
einem
Online-Gästebuch
wäre
der Beklagten bei (von ihr behaupteten und von der Klägerin nicht in Abrede gestellten) rund 1,1 Mio Nutzer täglich eine umfassende Kontrolle aller Facebook-Seiten auf
sinngleiche Begleittexte zu einer Bildnisveröffentlichung
der
Klägerin
nur
mit
einem
extremen
Aufwand
möglich.
Jedenfalls ließe sich eine solche Kontrolle nicht mehr
allein
Beklagte
automationsunterstützt
müsste
dafür
bewerkstelligen.
schließlich
alle
Die
gespeicherten
Informationen auf sinngleiche und von vornherein nicht
eindeutig definierbare Worte und Wortfolgen prüfen. Die
Ähnlichkeit im Sinngehalt einer Äußerung wird sich vielfach erst aus dem Gesamtzusammenhang ergeben; die Beurteilung setzt daher sinnerfassendes Lesen voraus. Hinzu
kommt, dass die Beklagte selbst kein eigenes Interesse am
Inhalt der Einträge der Nutzer des sozialen Netzwerks
hat. Das Herausfiltern aller Veröffentlichungen von mit
Text unterlegten oder kommentierten Bildern, auf denen
die Klägerin abgebildet ist, und deren Überprüfung auf
sinngleiche Äußerungen, ist ihr demnach – ihrem Einwand
folgend - nicht zumutbar. Im Vergleich zu dem unüberschaubar großen Aufwand wird die Klägerin durch ein vergleichbares „Hassposting“ zwar in ihrer Ehre gekränkt,
ihr wird aber wohl kein größerer wirtschaftlicher Schaden
entstehen. Sie wird auf sie betreffende Beschimpfungen im
sozialen Netzwerk der Beklagten in der Regel von dritter
Seite rasch aufmerksam gemacht werden, sodass sie mit
wesentlich geringerem Aufwand der Beklagten von sinngleichen Beleidigungen Meldung erstatten und die Entfernung
des Eintrags verlangen kann. Hat die Beklagte dann von
Seiten der Klägerin oder von dritter Seite Kenntnis von
sinngleichen Beschimpfungen erlangt, besteht allerdings