Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 5 Die Beklagte beantragte 5 R 5/17t die Abweisung des Siche- rungsantrags und entgegnete, dass sie nur als Host-Provider iSd ECG tätig geworden sei. Als solcher sei sie aber gemäß § 18 ECG nicht verpflichtet, die von den Nutzern gespeicherten, Informationen übermittelten zu überwachen oder zugänglich oder von sich gemachten aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinwiesen. Nach § 16 ECG müsse sie erst dann reagieren, wenn sie Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information erlange und die Rechtswidrigkeit für einen juristischen Laien erkennbar sei. Dies treffe auf die drei vermeintlich rechtswidrigen Aussagen im inkriminierten Posting („miese Volksverräterin“, „korrupter Trampel“ und „Faschistenpartei“) nicht zu. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des ausschließlich aus Werturteilen bestehenden Postings sei vorrangig zu berücksichtigen, dass es im Rahmen einer politischen Debatte im Zusammenhang mit dem in Österreich und anderen europäischen Staaten seit Monaten kontrovers diskutierten Thema der Flüchtlings- krise veröffentlicht worden sei. Vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Meinungsäußerung hätten die Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik an einer Politikerin im Zusammenhang mit einer politischen Debatte nicht offensichtlich überschritten. Gerade im politischen Meinungsaustausch sei auch eine polemisch übersteigerte, verletzende und sogar schockierende Kritik hinzunehmen. In der tagespolitischen Auseinandersetzung seien verbale Provokationen üblich. Auch die Klägerin selbst habe etwa die FPÖ als „Partei mit Korruptionshintergrund“ bezeichnet und erklärt, was die FPÖ mache, sei „nur zum Speiben“. Jemand, der sich selbst höchst provokanter Äußerungen gegenüber Andersdenkenden bediene, müsse eine ebenso provokante Kritik tolerieren. Das Begehren der Klägerin, der Beklagten auch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung

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