Mitgliedstaaten damals nach Art. 9 DSRL 95/46/EG und steht ihnen heute nach Art.
85 DSGVO ein Umsetzungsspielraum zu. Es handelt sich damit nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht. In solchen Fällen steht das Unionsrecht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht entgegen (vgl. BVerfGE 121, 1 <15>; 125, 260 <306 f.>; stRspr). Das gilt auch dann, wenn
nicht ausgeschlossen ist, dass Unionsgrundrechte für den Einzelfall anwendbar sind
und sich daraus zu beachtende Anforderungen ergeben können. Solchen ist im Rahmen der materiellen Prüfung Rechnung zu tragen.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
40
I.
Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde sind die Grundrechte des
Grundgesetzes. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung fachrechtliche Regelungen zu berücksichtigen hatte, die sich
als Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh erweisen.
41
1. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes,
wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses
nicht vollständig determiniert ist. Das ergibt sich schon aus Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs.
3 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Die Bindung an die Grundrechte ist danach ein Korollar der politischen Entscheidungsverantwortung, entspricht also der jeweiligen legislativen und exekutiven Verantwortung. Die Beachtung der Grundrechte bei der
Wahrnehmung dieser Verantwortung haben die deutschen Gerichte und insbesondere das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten.
42
2. Das schließt nicht aus, dass daneben im Einzelfall auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Geltung beanspruchen kann. In Betracht kommt das
freilich nur im Rahmen der unionsrechtlichen Verträge und damit dann, wenn nach
Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die „Durchführung von Unionsrecht“ in Frage steht. Hierdurch wird der innerstaatliche Anwendungsbereich der Charta bewusst begrenzt gehalten und der Grundrechtsschutz sonst – auf der gemeinsamen Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention – den Mitgliedstaaten und ihren
innerstaatlichen Grundrechtsverbürgungen überlassen. Die Charta errichtet so keinen umfassenden Grundrechtsschutz für die gesamte Europäische Union, sondern
erkennt schon mit der Begrenzung ihres Anwendungsbereichs föderative Vielfalt (vgl.
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV; siehe auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG) für die grundrechtlichen Gewährleistungen an. Einer gleichzeitigen Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte neben den Grundrechten des Grundgesetzes sind damit Grenzen gesetzt.
43
14/47
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents