Presseberichte der Öffentlichkeit dauerhaft in Archiven zugänglich zu machen. Über
die Publikation allein des Inhalts der Berichte hinaus liegt hierin eine gewichtige selbständige Entscheidung eines Verlagshauses über die Form der Verbreitung seiner
Produkte und damit sowohl über deren Wirkung als auch über seine eigene Wahrnehmbarkeit.
Demgegenüber ist die Freiheit der Rundfunkberichterstattung nach Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG nicht berührt. Entgegen Stimmen der Literatur (vgl. Bethge, in: Sachs,
GG, 8. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 90b; Hamacher, Der Rundfunkbegriff im Wandel des
deutschen und europäischen Rechts, 2015, S. 266 ff., 316 ff.) unterfällt die Verbreitung von Informationen nicht schon immer dann der Rundfunkfreiheit, wenn sie sich
dafür elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme bedient (vgl. Bullinger, JZ 1996, S. 385 <387 f.>; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 650
[November 2018]). Die Einstellung eigener Berichte in ein Onlinearchiv oder sonst
deren Zugänglichmachung über das Internet macht sie nicht schon deswegen zu
„Rundfunk“ im Sinne der Verfassung.
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III.
Die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind miteinander abzuwägen. Als
Grundlage der Abwägung ist zunächst ihr jeweiliger Gewährleistungsgehalt zu erfassen. Hierbei ist insbesondere auch den Kommunikationsbedingungen des Internets
Rechnung zu tragen.
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1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt Schutz gegenüber der Verbreitung
von Berichten, die das Ansehen der Betroffenen in einer die Persönlichkeitsentfaltung gefährdenden Weise herabsetzen. Das gilt auch gegenüber Presseberichten
über Straftaten. Freilich gehört es umgekehrt zu den Aufgaben der Presse, über
Straftaten und Täter zu berichten (vgl. BVerfGE 35, 202 <230 ff.>). Maßgeblich für
einen Schutzanspruch der Betroffenen sind insofern die näheren Umstände der Berichterstattung wie deren Art, Umfang und Verbreitung. Ein bedeutsamer Gesichtspunkt ist dabei insbesondere auch die Zeit.
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a) Die Bedeutung des Zeitpunkts der Veröffentlichung für die verfassungsrechtliche
Beurteilung von Presseberichten über Straftaten ist nicht neu. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht (vgl.
BVerfGE 35, 202 <231 ff.>), hat sie gleichzeitig klargestellt, dass sich das Interesse
an der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Ereignis verändert. Die Rechtfertigung für eine Berichterstattung
über Personen verschiebt sich von einem auf Tat und Täter konzentrierten Interesse
mehr zu einem Interesse an einer Analyse der Voraussetzungen und Konsequenzen
der Tat (vgl. BVerfGE 35, 202 <231>). Mit der Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses gewinnt so das Recht des Betroffenen, „allein gelassen zu werden“,
an Bedeutung (vgl. BVerfGE 35, 202 <233>). Die zeitliche Grenze zwischen der
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