Schutzmaßnahmen gegenüber der namensbezogenen Auffindbarkeit alter Berichte
bei besonderem Schutzbedarf nicht in Frage.
Eine andere Frage ist es, wieweit für die Art und Weise gegebenenfalls erforderlicher Schutzmaßnahmen auf entsprechende Organisationsentscheidungen des jeweiligen Inhalteanbieters Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit kann es möglich sein,
dem Betreiber eines Onlinearchivs Einflussmöglichkeiten zu belassen, zwischen verschiedenen Alternativen der Schutzgewähr mitzuentscheiden. Maßgeblich ist, dass
im Ergebnis ein hinreichender Schutz gewährt ist.
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cc) Welche näheren Anforderungen an die Betreiber eines Onlinearchivs zum
Schutz vor in der Zeit entstehenden Belastungen durch die Berichte zu stellen sind,
obliegt in erster Linie der Entscheidung der Fachgerichte. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen auf entsprechenden Schutzbedarf hin – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen
doch hinreichend begrenzt. Hierbei ist verfassungsrechtlich weder vorgegeben, wieweit die Fachgerichte den Medienunternehmen bestimmte Schutzvorkehrungen
technisch abschließend vorschreiben oder insoweit mit Zielbestimmungen arbeiten,
noch wie solche Maßnahmen zivilprozessual durchzusetzen sind.
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Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung und der damit verbundenen Ungewissheit, wie und wieweit ein Inhalteanbieter die Verbreitung im Internet im
Wechselspiel mit den Suchmaschinen beeinflussen kann, werden die Fachgerichte
die Konturen wirksamer und zumutbarer Schutzmaßnahmen fortlaufend fortzuschreiben haben. Soweit zumutbar, können sie den Akteuren auch die Entwicklung neuer
Instrumente aufgeben. Bei alledem haben sie einen erheblichen Wertungsspielraum.
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V.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hält diesen Anforderungen nicht in jeder
Hinsicht stand.
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1. Vom Ausgangspunkt her überzeugend nimmt die angegriffene Entscheidung allerdings eine Abwägung zwischen den einschlägigen Grundrechten des Beschwerdeführers und des beklagten Presseverlags vor. Zutreffend und auch in Einklang mit
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt sie
dabei darauf ab, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei ihrer Berichterstattung über Straftaten nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Darstellung verwiesen werden darf. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von
Rechtsgütern einzelner oder der Gemeinschaft begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse an näheren Informationen über Tat oder Täter; wahre Tatsachenbehauptungen müssen insoweit in der Regel hingenommen werden, auch wenn
sie nachteilig für die Betroffenen sind. Zu Recht wird auch eingestellt, dass Gegenstand des sachlich gehaltenen Berichts ein spektakuläres Kapitalverbrechen und der
A.-Prozess ein zeitgeschichtliches Ereignis war, das untrennbar mit der Person und
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