3. Angesichts der gewichtigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Zugänglichkeit der Berichte fehlt es in der angegriffenen Entscheidung weiter an einer Auseinandersetzung mit der Frage abgestufter Schutzmöglichkeiten und damit mit etwaigen Zwischenlösungen, die der Beklagten als milderes Mittel eher zumutbar sind als die Entfernung der Artikel oder deren Veränderung durch digitale Schwärzung des Namens. In der Tat durfte der Bundesgerichtshof zwar eine anlasslose Pflicht zur ständigen Überprüfung des Onlinearchivs auf eine mögliche veränderte Bedeutung personenbezogener Informationen ebenso ausschließen wie eine generelle Pflicht, beeinträchtigende alte Berichte durch endgültige Löschungen zu verändern oder einem Onlinezugriff insgesamt zu entziehen. Näher in Betracht zu ziehen wäre indessen gewesen, ob dem beklagten Presseunternehmen auf die Anzeige des Beschwerdeführers hin zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern. Zwar mögen die hierfür erforderlichen Maßnahmen technisch nicht trivial sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie, wenn sie auf eine begrenzte Zahl vergleichbar gravierender Fallgestaltungen wie der vorliegenden beschränkt bleiben, dem beklagten Presseverlag von vornherein unzumutbar sein müssten. 153 VI. Darauf, dass für vorliegenden Rechtsstreit neben den Grundrechten des Grundgesetzes nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Rechte der Grundrechtecharta anwendbar sein mögen, kommt es vorliegend nicht an. Der Rechtsstreit betrifft Vorschriften, die unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht sind und grundrechtliche Vielfalt zulassen (oben Rn. 74). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundrechte des Grundgesetzes insoweit das Schutzniveau der Charta nicht mitgewährleisten. Die vorstehende Beurteilung der Verfassungsbeschwerde beruht auf einer Grundrechtsabwägung, die sich – abgestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – im Rahmen entsprechender menschenrechtlicher Gewährleistungen der Konvention bewegt, welche nach Art. 52 Abs. 3 GRCh auch für die Auslegung der Charta (dort der Art. 7, Art. 8 sowie des Art. 11 GRCh) maßgeblich sind. Daher gilt die Vermutung, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta nicht in Frage stellt. 154 D. Nach alledem ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 45/47 155 156

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents