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beitungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben, sollen binnen zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten (24. Mai 2016, vgl. Art. 99 Abs. 1 DS-GVO), mithin bis zum Anwendungsbeginn, mit der Verordnung in Einklang gebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt verdrängt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die nationalen Gesetze (vgl. zum Vorrang ausdrücklich § 1 Abs. 5 BDSG
in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die
Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
vom 30. Juni 2017, BGBl. I, S. 2097). Die in den Instanzen umstrittene Frage,
ob irisches oder deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist, stellt sich damit
nicht mehr.
67
bb) Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen
und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die DatenschutzGrundverordnung bezieht sich - wie schon die zuvor geltenden nationalen Vorschriften - nur auf lebende natürliche Personen. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 27 der Verordnung, worin festgehalten ist, dass die Verordnung
nicht auf personenbezogene Daten Verstorbener anzuwenden ist.
68
cc) Auch datenschutzrechtliche Belange der Kommunikationspartner der
Erblasserin stehen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
69
(1) Mit dem Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers erhält der Erbe
die Möglichkeit, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten
Bilder und sonstigen Inhalte zuzugreifen. Sowohl die Nachrichten als auch die
veröffentlichten ("geposteten") Inhalte können personenbezogene Daten darstellen oder solche beinhalten. Die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks ist in den Kommunikationsprozess insoweit eingebunden, als sie die
Nachrichten zum Abruf für das Empfängerkonto bereitstellt sowie den Zugriff
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