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auf die geteilten Inhalte ermöglicht und die entsprechende Plattform zur Verfügung stellt. Dabei verarbeitet sie notwendigerweise die in den Inhalten enthaltenen sowie für die Bereitstellung erforderlichen Daten des jeweils kommunizierenden oder veröffentlichenden Nutzers.
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(2) Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf die der Zugangsgewährung für die
Erben immanente Verarbeitung von inhaltlichen Daten der Kommunikationspartner überhaupt eröffnet ist (für einen umfassenden Anwendungsausschluss: Bericht der Arbeitsgruppe "Digitaler Neustart" vom 15. Mai 2017,
http://www.jm.nrw.de/JM/schwerpunkte/digitaler_neustart/index.php, S. 348 f).
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner
der Erblasserin durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der jeweiligen Inhalte für die Erben ist jedenfalls sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b
Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig.
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(2.1) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO ist eine Verarbeitung
rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei
die betroffene Partei ist, erforderlich ist. Umfasst ist sowohl die Erfüllung der
vertraglichen Leistungs- und Nebenpflichten, als auch der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG,
2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 33; Assion/Notel/Veil in Gierschmann/Schlender/
Stentzel/Veil, DS-GVO, Art. 6 Rn. 88 ff). Ob die Verarbeitung "erforderlich"
- und nicht nur zweckdienlich - ist, hängt von dem Vertragsinhalt und der vertragscharakteristischen Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses ab (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 39).
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