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Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt. Die Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und geteilten Inhalten der Kommunikationspartner an das Benutzerkonto der Erblasserin erfolgt auch in Erfüllung einer gegenüber diesen bestehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht. Denn
nach dem Inhalt des Nutzungsvertrags zwischen der Beklagten und ihren Nutzern ist die Bereitstellung und Übermittlung von Nachrichten und sonstigen Inhalten an das vom jeweiligen Absender benannte Empfängerkonto wesentliche
Vertragspflicht der Beklagten sowohl gegenüber dem Absender - hier also den
Kommunikationspartnern der Erblasserin - als auch gegenüber dem Berechtigten des Empfängerkontos. Die notwendigerweise damit einhergehende Verarbeitung der in den Inhalten enthaltenen oder für die Bereitstellung benötigten
Daten der Kommunikationspartner ist für die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO. Die
Beklagte macht datenschutzrechtliche Bedenken für die zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgten Übermittlungen und Bereitstellungen von Inhalten auch nicht
geltend.
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An der Berechtigung der Datenverarbeitung nach der genannten Vorschrift ändert sich durch den Eintritt des Erbfalls nichts. Die Beklagte macht weiterhin entsprechend ihrer Verpflichtung einerseits gegenüber dem Absender
beziehungsweise Teilenden und andererseits gegenüber dem Berechtigten des
Empfängerkontos die Inhalte für das betreffende Benutzerkonto zugänglich.
Denn der Auftrag der Kommunikationspartner der Erblasserin zur Übermittlung
einer Nachricht oder eines geteilten Inhalts wirkt zeitlich unbegrenzt - auch über
den Tod des Berechtigten des Empfängerkontos hinaus - und umfasst die dauerhafte Ermöglichung des Abrufs der auf dem Server der Beklagten gespeicherten Nachricht durch den Nutzer des Empfängerkontos, solange dieses besteht,
beziehungsweise bei geteilten Inhalten, solange der Absender die Berechtigung
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