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Privatsphäreeinstellungen des Kontos - in der in den Gedenkzustand versetzten
Chronik Erinnerungen teilen. Im Übrigen hat jedoch außer der Beklagten niemand mehr Zugriff auf den Kontoinhalt, z.B. die gespeicherten Fotos und Nachrichten. Die Regelungen zum Gedenkzustand sind im Hilfebereich der Internetseite der Beklagten abrufbar. In den allgemeinen Nutzungsbedingungen wird
hierauf nicht verwiesen.
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Die Klägerin trägt vor, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu
dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Erblasserin kurz
vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe. Ferner benötige sie den Zugang,
um Schadensersatzansprüche des U-Bahn Fahrers abzuwehren. Die persönlichen Kommunikationsinhalte im Benutzerkonto ihrer Tochter seien an die Erbengemeinschaft vererbt worden. Dem stehe auch nicht der Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus § 88 TKG entgegen, weil diese Regelung auf die Beklagte weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht anwendbar sei. Jedenfalls sei die Beseitigung der durch den Gedenkzustand bewirkten Zugangssperre gerechtfertigt. Der Datenschutz zugunsten der Kommunikationspartner der
Erblasserin trete im Rahmen der praktischen Konkordanz der betroffenen
Grundrechtspositionen hinter den Zugangsanspruch der Erben zurück. Schließlich seien die Nutzungsbestimmungen zum Gedenkzustand, soweit überhaupt
wirksam einbezogen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
6
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren (FamRZ 2016, 738). Auf die
Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.
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