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lichkeit hat, die übermittelte Nachricht beziehungsweise den Inhalt zurückzufordern. Er begibt sich insoweit der Verfügungsbefugnis über die Nachrichten (vgl.
hierzu oben 2 a cc 2.3; NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 68; Bock, AcP 217,
370, 408; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 84; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 145; Pruns, NWB 2014,
2175, 2182 f). Dies gilt für erwachsene Nutzer gleichermaßen wie für minderjährige. Denn auch und gerade Minderjährige, die bereits selbständig F
nutzen und ein eigenes Benutzerkonto besitzen, kennen bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die vielfältigen Möglichkeiten, eine an ein bestimmtes Benutzerkonto gesandte Nachricht auch Dritten zugänglich zu machen.
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Die Kommunikationspartner der Erblasserin konnten darüber hinaus vernünftigerweise absehen, dass die Datenverarbeitung durch Bereitstellung der
Nachrichten und Inhalte für das Empfängerkonto auch nach dem Tod der ursprünglichen Kontoberechtigten fortgesetzt würde und die Erben Kenntnis von
diesen Daten erlangen könnten (EG 47 Satz 3). Denn der Absender einer
Nachricht oder eines sonstigen Inhalts muss damit rechnen, dass der Kontoberechtigte versterben könnte, Dritte das Benutzerkonto erben und in das Vertragsverhältnis eintreten und damit als neue Kontoberechtigte Zugang auf die
Kontoinhalte haben.
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In die Interessenabwägung einzustellen ist weiter der eng begrenzte
Zweck der vorliegenden Datenverarbeitung. Es geht hier ausschließlich um die
Übermittlung und Bereitstellung von personenbezogenen Daten und Inhalten für
ein konkretes, vom Absender selbst ausgewähltes Benutzerkonto im Rahmen
des zwischen den Kommunikationspartnern und der Beklagten bestehenden
Vertragsverhältnisses (s. EG 47 Satz 2; vgl. auch Auernhammer/Kramer,
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