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DSGVO, BDSG, 5. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 38) allein zum Zweck der Kenntnisnahme der bereits vorhandenen Inhalte durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Demgegenüber erfolgt die Verarbeitung nicht zu weitergehenden
Zwecken, etwa für Werbezwecke oder zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofils durch die Beklagte (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG,
2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 152 f). Damit sind zugleich die durch die konkrete
Art der Datenverarbeitung entstehenden Risiken begrenzt (vgl. zum risikobasierten Ansatz der DSGVO: Gola DS-GVO/Schulz, Art. 6 Rn. 53). Denn die Daten werden durch die Bereitstellung für das Benutzerkonto nicht einem größeren, unbeherrschbaren Personenkreis oder völlig unbeteiligten Dritten bekannt,
sondern nur dem von vornherein eng begrenzten Personenkreis, nämlich der
aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die zudem nächste Angehörige der verstorbenen Nutzerin sind.
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Vor diesem Hintergrund kommt den Interessen der Kommunikationspartner im Verhältnis zu denen der Erben keine überwiegende Bedeutung zu,
unabhängig davon, ob diese minderjährig sind oder nicht und ob teilweise auch
sensible Inhalte enthalten sind. Die oben dargelegten berechtigten Interessen
der Klägerin und des Vaters der Erblasserin als Erben und nahe Angehörige
sind von deutlich höherem Gewicht. Die Interessen der Kommunikationspartner
rechtfertigen es nicht, das gesetzliche Erbrecht der Erben teilweise auszuhöhlen. Gestützt wird dieses Ergebnis hier durch die besondere persönliche Interessenlage der Erben, die zugleich nächste Angehörige sind und ein sowohl
ideelles als auch vermögenswertes Interesse an der Aufklärung der Umstände
des Todes ihrer Tochter haben.
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