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Dem Kläger steht der modifizierte Unterlassungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt zu, dass die Fragmente
der Beiträge aus dem Internetauftritt der Beklagten auf deren Einstiegsseite nicht datiert und insbesondere nicht
ausdrücklich als Altmeldungen gekennzeichnet sind. Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass das Bestehen eines
Abwehranspruchs naheliegt, wenn über die inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen in der Weise berichtet wird, dass
dem Leser vermittelt wird, dass es sich um einen Bericht über aktuelle Geschehnisse handle; denn in diesem Fall hätte
die Berichterstattung zum Inhalt, dass der Kläger derzeit im Verdacht stehe, das Telefax mit verleumderischem Inhalt
versandt zu haben, und dass derzeit gegen ihn ermittelt werde, was aktuell nicht zutrifft. Es erscheint indessen schon
zweifelhaft, ob eine bloße „Einstiegsseite“ dieser Art bei dem Leser den Eindruck hervorruft, die dort erkennbar lediglich
aufgelisteten Titel und Textfragmente würden sich auf aktuelle Vorgänge beziehen, oder ob nicht der Internetnutzer
vielmehr erkennt, dass hier lediglich stichwortartig Hinweise auf Beiträge zu Themen aus verschiedenen Zeiten
aufgeführt werden, von denen er nicht annehmen kann, dass es sich um aktuelle Meldungen handle. Das bedarf hier
indessen keiner allgemeinen Erörterung; denn die Einträge auf der als Anlage BK 2 wiedergegebenen Einstiegsseite
der Beklagten lassen den Nutzer ohne Weiteres erkennen, dass die in Bezug genommenen Beiträge verschiedene
Entwicklungsstufen eines zeitlich gestreckten Geschehens zum Inhalt haben, nämlich „...“, dass ein (hier nicht
namentlich genannter) „PR-Berater“ von C. beschuldigt werde, Gerüchte in Umlauf gebracht zu haben; „...“, dass der
Kläger und C. sich gegenseitig angezeigt hätten; „...“, dass die Affäre mit einer Geldauflage ende; in dem auf der
Einstiegsseite wiedergegebenen Fragment des Beitrags „...“ wird die Affäre in der Ankündigung schließlich gar nicht
mehr angesprochen, es befasst sich mit anderen Vorgängen, an denen der Kläger beteiligt ist. Dieses
Nebeneinanderstellen von Berichterstattungen, die erkennbar unterschiedliche zeitliche Ebenen betreffen, macht dem
Nutzer deutlich, dass er sich auf einer Seite befindet, die zu bereits archivierten Artikeln führt, und dass die Ausschnitte
aus diesen Artikeln und ihre Überschriften damit nicht den Anspruch erheben, ein aktuelles Geschehen zum Inhalt zu
haben.
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2. Die Berufung des Klägers ist aber begründet, soweit er nunmehr von der Beklagten verlangt, ihren Internetauftritt, der
die in Rede stehenden Beiträge enthält, dahingehend zu modifizieren, dass der in den Beiträgen enthaltene Name des
Klägers von Internet-Suchmaschinen nicht erfasst wird. Die Erstreckung der ursprünglichen Klage auf dieses Begehren
ist zwar eine Klageänderung; sie ist nach § 533 Nr. 1 Fall 2 ZPO aber als sachdienlich zuzulassen, weil die Beklagte ihr
nicht widersprochen hat und ihre Zulassung jedenfalls sachdienlich ist, weil sie auf Grundlage des bisherigen
Prozessstoffes entschieden werden kann.
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen