auch für einen unbefangenen Durchschnittsleser unschwer zu erkennen. Dieser Verknüpfung lasse sich nicht entgegenhalten, dass die Gegendemonstranten lediglich allgemeine politische Ziele unabhängig von ihrer Kritik an der AfD verfolgt hätten. Dem widersprächen die Themen der Gegenkundgebungen wie „Stoppt den Hass - Stoppt die AfD!“. Ebenso wenig habe sich der Inhalt der Twitter-Nachricht von diesem AfD bezogenen Protest gelöst. Die Nachricht sei vielmehr ein Beispiel dafür, wie subtil - ohne namentliche Nennung des politischen Gegners - Pressestellen mittlerweile vorgingen, um die verfassungsgerichtlich bislang aufgezeigten Grenzen amtlicher Äußerungsbefugnisse zu umgehen. 24 25 26 Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner ihr Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb verletzt hat, indem er am 27. Mai 2018 auf dem Twitteraccount des Regierenden Bürgermeisters von Berlin folgende Aussage veröffentlichte: „Zehntausende in #Berlin heute auf der Straße, vor dem #BrandenburgerTor und auf dem Wasser. Was für ein eindrucksvolles Signal für Demokratie und #Freiheit, gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze. Foto @CartegianyD“. Der Antragsgegner beantragt, 27 den Antrag als unzulässig zu verwerfen, 28 hilfsweise, 29 den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. 30 Der Antrag ist nach Auffassung des Antragsgegners unzulässig, weil es an einer möglichen Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten fehle. Dies folge zum einen daraus, dass die Versammlung der AfD, auf die sich die Twitter-Nachricht nach Meinung der Antragstellerin beziehe, vom Bundesverband der AfD und nicht von ihr als Landesverband angemeldet und organisiert worden sei. Zudem setze ein Eingriff in die demokratische Wettbewerbsgleichheit durch staatliche Amtsträger eine Zielgerichtetheit voraus, die hinsichtlich der streitgegenständlichen Twitter-Nachricht nicht vorliege. Diese erwähne die Antragstellerin nicht einmal. Auch habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sich der Antragsgegner bei seiner Äußerung spezifisch regierungsamtlicher Mittel bedient habe. Zwar handele es sich bei dem verwendeten Account um einen der Dienststelle des Regierenden Bürgermeisters zugewiesenen Kanal. Doch stehe das verwendete soziale Medium allen kostenlos zur Verfügung und verbinde sich mit der Wahl dieses Mediums keinerlei durch ein Regierungsamt vermitteltes faktisches Privileg. Abgesehen davon fehle dem vermeintlichen Eingriff das notwendige Gewicht, um Rechte der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Denn um die streitgegenständliche Nachricht zu übermitteln, habe sich der Antragsgegner eines Mittels bedient, dessen Gebrauch jedermann zur Verfügung stehe. Auch habe diese Nachricht erkennbar keinerlei Einfluss auf die politischen Wettbewerbschancen der Antragstellerin. 31 Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Insbesondere fehle der streitgegenständlichen Nachricht der für die Annahme eines Eingriffs erforderliche Bezug zur Antragstellerin. Bezugspunkt der Äußerung seien die Gegenkundgebungen. Die positive Bewertung einer Gegendemonstration impliziere jedoch nicht notwendig die negative Bewertung der von der Gegendemonstration adressierten Demonstration. Dies sei jedenfalls dann nicht - Seite 6 von 12 -

Select target paragraph3