der Fall, wenn die Gegendemonstrationen wie hier ein über ihren konkreten Anlass, die
Demonstration der AfD, hinausgehendes politisches Anliegen verfolgten. Dieses Anlie-
gen habe vorliegend darin bestanden, Standards der Zivilität in der politischen Auseinandersetzung hoch zu halten und bestimmte politische Inhalte wie Rassismus zu verdammen. Damit habe es einen politischen Gehalt, der sich von der Bezugnahme auf die Antragstellerin und dem Protest gegen diese gelöst, sich gegenüber der Kritik an deren Politik verselbständigt habe und einer eigenen Bewertung zugänglich sei. Lediglich dieses
allgemeine politische Anliegen sei in der Twitter-Nachricht adressiert worden. Die Auffassung der Antragstellerin liefe zudem darauf hinaus, dass jede Äußerung eines Regierungsmitglieds, die sich wertend auf gesellschaftliche außerparlamentarische Aktivitäten beziehe, welche sich ihrerseits zu einer politischen Partei verhielten, in den Verdacht
eines Neutralitätsbruchs geriete. Die Funktion der Neutralitätspflicht für den politischen
Parteienwettbewerb, Chancengleichheit zu garantieren, geriete damit zugunsten eines
allgemeinen Diskursteilnahmeverbots in den Hintergrund.
32
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
33
1. Der Antrag ist zulässig.
34
Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden
kann, dass der Antragsgegner durch die streitgegenständliche Twitter-Nachricht vom 27.
Mai 2018 die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern überschritten und die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 GG, das Bestandteil der Landesverfassung ist (Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und 90/95 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 36 = LVerfGE 6, 32 <39>), verletzt hat.
35
Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Versammlung der AfD, die nach Auffassung der Antragstellerin Gegenstand der Twitter-Nachricht am 27. Mai 2018 war,
nicht von dieser als Landesverband, sondern vom Bundesverband der AfD angemeldet
wurde. Da es sich beim Landesverband um eine Untergliederung der Partei handelt, die
Versammlung auf dem Gebiet des Landesverbandes stattfand und der Landesverband
zur Teilnahme an der Versammlung aufgerufen hat und durch die Rede seines Vorsitzenden an der Durchführung der Versammlung beteiligt war, kann die Antragstellerin unabhängig davon, welche Gliederung die Versammlung formal angemeldet hat, als von der
Twitter-Nachricht möglicherweise mitbetroffen angesehen werden.
36
2. Der Antrag ist unbegründet. Die Äußerungen des Antragsgegners in seiner TwitterNachricht vom 27. Mai 2018 verletzen die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG.
37
a. In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Wahlen
vermögen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn sie frei sind. Dies erfordert
nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt,
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