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überragend wichtige Stellung einnehme, unterliege die Beklagte keinem Kontrahierungszwang, sondern sei bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen
allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich,
weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für die Klägerin so unzumutbar sei, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig
anzusehen sei.
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Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der "Hassrede", hielten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
BGB stand. Bei der Bestimmung dessen, was die Beklagte als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz relevant. Auf Seiten der Klägerin sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu
berücksichtigen, während der Beklagten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
zugutekomme. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede" halte einer
Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand.
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Die Regelungen seien auch transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB. Sie stellten eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die
Beklagte zu verhängen pflege und gegenüber der Klägerin ergriffen habe. Zwar
habe das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Situation des Stadionverbots erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren
müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die
Beklagte verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass
der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne,