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(aa) Angesichts der über der Zustimmungs-Schaltfläche befindlichen Erläuterung "Indem du auf 'Ich stimme zu' klickst, akzeptierst du die aktualisierten
Nutzungsbedingungen" und der Möglichkeit, diese über den Hyperlink einzusehen, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit für die Klägerin Unklarheiten über Bedeutung und Tragweite ihrer Einverständniserklärung bestanden haben sollen,
die einen Aufklärungsbedarf begründet hätten. Davon abgesehen folgt eine Aufklärungspflicht der Beklagten weder aus § 308 Nr. 5 BGB noch lässt sie sich aus
dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020 ableiten.
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[1] § 308 Nr. 5 BGB betrifft allein Erklärungsfiktionen, die sich auf ein zeitlich nach der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen liegendes Verhalten stützen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - IX ZR 257/89, NJW 1990, 2313,
2314 hinsichtlich der inhaltsgleichen Regelung in § 10 Nr. 5 AGBG aF; Schmidt
in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 308 Nr. 5 BGB Rn. 6b mwN). Vorliegend geht
es jedoch weder um die Fiktion einer Erklärung noch um ein nach Einbeziehung
der geänderten Geschäftsbedingungen liegendes Verhalten der Klägerin. Diese
hat vielmehr durch den Mausklick auf die Schaltfläche noch vor Einbeziehung der
geänderten Geschäftsbedingungen eine individuelle Willenserklärung abgegeben, mit der sie sich mit der Geltung der Neufassung einverstanden erklärt hat.
Daran ändert auch nichts, dass die Willenserklärung der Klägerin in Gestalt der
Schaltfläche durch die Beklagte vorformuliert war. Der - hier in dem Mausklick
verkörperte - Abschlusstatbestand hat auch dann individuellen Charakter, wenn
er in Teilen der ihn ausmachenden Willenserklärung eine vorformulierte Grundlage besitzt (BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149,
129, 137; vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW, 1985, 1394 [insoweit in
BGHZ 94, 1 nicht abgedruckt] und vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982,
1388, 1389). Auf eine derartige Willenserklärung ist weder § 308 Nr. 5 BGB