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(bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Reichweite der Bindung
von Anbietern sozialer Netzwerke an die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende
Meinungsäußerungsfreiheit ihrer Nutzer bei der Entfernung oder Sperrung von
Inhalten unterschiedlich beurteilt.
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[1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren,
die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9;
KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im
Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/
Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen
ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234,
241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf
von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).
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[2] Einer anderen Auffassung zufolge, der auch das Berufungsgericht und
die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von Verfassungs wegen nicht gehindert, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede"
vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von
Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolge und sachlich gerechtfertigt ist (OLG Braunschweig, ZUM-RD 2021, 398 Rn. 143 ff; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020,