172.015 Informationsgesetz d) über den Landeskanal und die Gemeindekanäle nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und der medienrechtlichen Vorschriften; die Regierung regelt das Nähere in einer Verordnung;1 e) über eigene Publikationen. Art. 14 Behördeninformation 1) Die Behörden informieren über die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 31). 2) Die Behörden entscheiden im Einzelfall über die geeignete Form der Information. Art. 15 Information vor Abstimmungen 1) Die Regierung informiert im Vorfeld von Abstimmungen auf Landesebene unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 3 über die den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Vorlagen. 2) Sie nimmt aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen und kann Abstimmungsempfehlungen abgeben. 3) In der in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stellungnahme einzuräumen. Die Regierung kann diese Stellungnahmen nach Rücksprache mit den Verfassern zusammenfassen, soweit sie unverhältnismässig ausführlich sind. 4) Diese Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung auf Gemeindeabstimmungen. Art. 16 Berichte und Gutachten Von den Behörden in Auftrag gegebene Berichte, Studien und Gutachten können öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 1 6 Art. 13 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 253.

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