(3) Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig.
Zwar mag damit die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten sein. Diese ist
dann überschritten, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden
aus völlig grundlos, d.h. willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Schmähkritik liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage allerdings nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1BvR 2646/15 = NJW 2016,
2870 Rn. 17 f.; BVerfG, NJW 1983, 1415 – Bezeichnung der CSU als „NPD Europas“; OLG
Saarbrücken, Urteil vom 04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt
so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße
Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten
Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies
möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter etwa aus
der Fäkalsprache der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35 – „durchgeknallter
Staatsanwalt“; BVerfG NJW 2009, 3016 – „Dummschwätzer“; BVerfG NVwZ 2019, 719
Rn. 11).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist entscheidend, in welchem Kontext die Äußerungen fallen.
Zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bedarf es daher einer
grundrechtlich angeleiteten Abwägung der konkreten Umstände des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen
können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören.
Diese Gesichtspunkte können für die konkrete Abwägung relevant sein, müssen aber
nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit „abgearbeitet“ werden (BVerfG, Beschluss vom
11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – Fall Naidoo = NJW 2022, 680 Rn. 30–38). Auch für ein Wert-
urteil muss es eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13 Rn. 13; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 - 48311/10 Rn.
64). Abwägungsrelevant ist deshalb auch, ob das Werturteil bei verständiger Beurteilung
auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89).
In Abwägung der widerstreitenden Interessen sind die mit Tweets 1, 2 und 6 getätigten
Äußerungen rechtswidrig.
Diese Tweets zielen erkennbar nicht darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, sondern in emotionalisierender Form Stimmung gegen die Person des
Antragstellers zu machen. Die streitgegenständlichen Äußerungen wurden in wiederholender und anprangernder Weise in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen
Medium mit hoher Breitenwirkung getätigt und teilweise mit unzulässigen ehrbeeinträch-
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