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erfordert. Hier stellt die Anhörung des Äußernden ein wichtiges Mittel der Aufklärung dar (vgl. Kovacs, Die Haftung der Host-Provider für persönlichkeitsrechtsverletzende Internetäußerungen, 2018, S. 293; Müller-Riemenschneider/Specht
aaO S. 548; Raue aaO S. 969).
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Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch
dazu, dass das Verhältnis der Beklagten zu ihren Nutzern nicht öffentlich-, sondern bürgerlich-rechtlichen Charakter hat. Zwar haben solche Rechte im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht,
die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann
über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden,
bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders,
soweit - wie hier - in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines
rechtfertigenden Grundes bedarf (vgl. BVerfGE 148 aaO Rn. 47). In solchen Fällen erfordert ein wirksamer Grundrechtsschutz eine verfahrensrechtliche Absicherung (vgl. Raue aaO: "Grundrechtsschutz durch Verfahren"). Denn nur eine
in einem verbindlichen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sachverhalts gewährleistet, dass die Entscheidung der an das Gleichbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sachlichen Grund beruht, der in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinreichend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers
bietet die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse hinsichtlich eines Inhalts
schnell und unkompliziert aufzuklären und durch zügige Wiederzugänglichmachung eines zu Unrecht entfernten Beitrags dem Grundrecht des Nutzers auf
freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot die nötige Geltung
zu verschaffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines
angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran,
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