03/02/2020 75 76 77 78 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur kleinen Menge an tatsächlich vom Kläger aufgefundenen Thumbnails. Aus den vorgelegten Anlagen folge, dass die aufgespürten Thumbnails überwiegend auf seriöse Seiten verlinkten, das Klägerbegehren technisch nicht umsetzbar und das Klagbegehren unverhältnismäßig sei. Der von dem Kläger durchgeführte automatische Bildvergleich habe weniger als 70 Thumbnails aufgespürt, die zu Kopien der Bilder aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit. b) – i) verlinkten, der Kläger habe mit der automatischen Bildvergleichssoftware der Beklagten zu sämtlichen Bildern aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit. a) – j) ausschließlich Thumbnails aufspüren können, die zu identischen oder annähernd identischen Kopien derselben verwiesen. All die mehr oder weniger von diesen abweichenden Thumbnails, die der Kläger im Übrigen in Anlage K 55 (S. 3 – 507) im Rahmen begrifflich durchgeführter Suchanfragen vorgelegt und als rechtsverletzend hervorgehoben habe, habe er durch die automatische Bildvergleichssoftware nicht aufspüren können. Der Kläger beanstande aber insbesondere Verlinkungen durch Thumbnails, die gegenüber den Bildern aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit.a) – j) Abweichungen aufwiesen. Hierzu bezieht sich die Beklagte auch auf Anlage B 27. Ein Vergleich der Ergebnisse, die der Kläger durch begriffliche Suchwortanfragen erzielt habe mit denjenigen, die durch automatischen Bildvergleich anhand einer Kombination der Funktionen „Suche anhand von Bildern“ und „alle Größen“ generiert worden seien, zeige, dass es zwischen diesen nur eine sehr geringe Schnittmenge gebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesamtaufwand des Klägers zur Ermittlung der gefundenen Thumbnails, die er ihr sodann übermitteln könnte, geringfügig sei. Nach Auswertung der Anlagen habe sie die beanstandeten Verlinkungen gesperrt (Anlage B 28). Das hier streitgegenständliche Filtersystem sei zudem mit den Grundsätzen des europäischen und nationalen Rechts nicht in Einklang zu bringen und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH. Unterlassungsansprüche scheiterten bereits an der gesetzlichen Haftungsprivilegierung. Die von ihr angebotene Bildersuche sei ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der ECRL (e-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG), die Haftungsprivilegierungen des TMG seien daher anzuwenden. Die Bildersuche unterfalle der Privilegierung für Access-Provider aus § 8 TMG, hilfsweise sei § 9 TMG (Caching) anwendbar. Wenn man die Privilegierung des § 10 TMG für anwendbar halten wolle, wären dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Ferner fänden die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 – 10 TMG auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung. Soweit man der Meinung sei, dass die §§ 8-10 TMG nicht direkt auf Suchleistungen anzuwenden seien, sei eine analoge Anwendung anzunehmen. Zudem bestehe aus § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, Art. 15 Abs. 1 ECRL ein Verbot allgemeiner Überwachungspflichten, das geforderte Filtersystem wäre eine solche Maßnahme der allgemeinen Überwachung. Eine Übertragung der Grundsätze zur Haftung von Internetauktionshäusern bzw. des HostingProviders sei ausgeschlossen, die Suchmaschine sei kein Hosting-Dienst, sie eröffne keine Plattform für kommerzielle Angebote und das von ihr zu bewältigende Datenvolumen übersteige das von Hosting-Anbietern um ein Vielfaches. Zudem müsse beachtet werden, dass weitergehende Pflichten in der Rechtsprechung auf den Umstand gestützt worden seien, dass das dortige Geschäftsmodell Rechtsverletzungen durch eigene Maßnahmen fördere und daher erhöhte Pflichten zumutbar seien, diese Überlegungen seien jedoch auf einen Suchmaschinendienst nicht übertragbar. Soweit die Grundsätze der Störerhaftung als anwendbar unterstellt würden, müssten die Besonderheiten einer indexbasierten Suchmaschine und die verschiedenen betroffenen Interessen berücksichtigt werden. Hierzu trägt die Beklagte zu den unterschiedlichen Arten von Internetdienstanbietern und den verschiedenen Haftungsprivilegierungen vor. Die wirtschaftliche Potenz des Diensteanbieters sei zudem ohne Belang für die Feststellung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die unternehmerische Freiheit. Sie ist der Meinung, dass eine Verpflichtung zu „vorbeugenden Maßnahmen“ nur für Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums bestehe und verweist auf die Richtlinien 2001/29 und 2004/48. Daher könnten Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen Haftungsgrund für „vorbeugende Maßnahmen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH begründen. Zudem habe der EuGH sowohl für den Access- als auch den Hosting-Anbieter Filterpflichten abgelehnt. Die Verpflichtung ein Filtersystem einzurichten, bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nicht. Art. 15 Abs. 1 ECRL verbiete dies ausdrücklich und zudem stehe die nach dem EuGH erforderliche Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter einer solchen Verpflichtung entgegen. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für vorbeugende Maßnahmen gegen etwaige künftige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Das von dem Kläger begehrte Filtersystem liefe auf eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Überwachung aller durch sie, die Beklagte, übermittelten Bildinformationen hinaus und daher auf eine allgemeine Überwachungspflicht entgegen Art. 15 Abs. 1 ECRL. Zudem stünden wesentliche eigene Rechte https://openjur.de/u/674344.html 11/23

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