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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
der Verzahnung mit den stattlichen Behörden schwierig und wäre nach ihrer Ansicht zudem
unzumutbar, da ein vollständig neuer Prozess mit entsprechender Infrastruktur eingerichtet
werden müsste. Dies sei mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden.
Selbst wenn es vollautomatisch arbeitende Systeme geben würde, ließe sich daraus kein
Argument für ein zivilrechtliches Verfahren entnehmen, insoweit verweist die Beklagte auch auf
die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 ZugErschG. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber
der Sperrung und Filterung von Inhalten im Internet in Anbetracht der Bedeutung der
Informations- und Meinungsfreiheit nicht leichtfertig gegenüberstehe, sondern diese
grundsätzlich ablehne.
Der Dienst „g. Alert“ sei nicht geeignet, die beanstandeten Bildnisse aufzufinden, jedenfalls sei
eine Sperrung über diesen Dienst nicht möglich bzw. würde ein massives Overblocking bewirken
(Anlagenkonvolut B 11). Auch das von dem Kläger verlangte Filtersystem würde zu Overblocking
führen, dieses Risiko könne nur durch eine manuelle Nachkontrolle ausgeschlossen werden.
Zu der Software „i.“ trägt die Beklagte vor, dass auch diese mit den Hashwerten bestimmter
Bilder arbeite und zudem auf der Ebene des einzelnen Personalcomputers beim Endnutzer
einsetze, also dort installiert werden müsse und nur die Anzeige von – im Hashwert mit anderen
Daten übereinstimmenden - Daten auf diesem Rechner verhindere (Anlage B 18), so dass auch
diese nicht geeignet sei.
Die Software C.-I. sei technisch auf eine Video-Hosting-Plattform zB. Y. ausgerichtet und sei
ungeeignet, Filtermaßnahmen für den Bereich des Suchdienstes zu erbringen. Ferner – die
Anwendbarkeit unterstellt – entspräche diese Software nicht dem Klagbegehren, da damit
Unstimmigkeiten über die Rechtmäßigkeit von geltend gemachten Ansprüchen zunächst
zwischen den Rechteinhabern und dem einstellenden Nutzer geklärt würden.
Sie trägt zur Sperrung eines konkreten Suchergebnisses in einem anderen Fall im Rahmen eines
DMCA-Verfahrens vor. Ferner trägt sie zu der Funktion „ähnliche Bilder suchen“ vor, die
vorgelegte Ergebnisliste (Anlage K 36) veranschauliche die Gefahr des Overblocking.
Aus den Zeugenaussagen zum Joint Committee on Privacy and Injunctions könne nicht
hergeleitet werden, dass sie bereits über die technischen Möglichkeiten verfüge, dem
Klägerbegehren zu entsprechen, oder dass das geforderte Filtersystem zulässig sei.
Sie trägt zu dem Gutachten von Professor E. V. vor sowie zu den Anlagen K 48 und 49.
Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Deutsche Gerichte seien international nicht
zuständig, sie rügt zudem die örtliche Zuständigkeit der Kammer. Die Parteien dieses
Rechtsstreits hätten keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, auch der besondere
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sei nicht gegeben, denn es fehle an
einer unerlaubten Handlung, die im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen worden sei. Bei
einem Internetdelikt genüge nicht die bloße Abrufbarkeit als Begehungsort, hinzukommen
müsse vielmehr, dass die beanstandeten Inhalte einen relevanten Inlandsbezug aufwiesen, da
die technisch bedingte weltweite Abrufbarkeit ansonsten zu unangemessenen bzw. willkürlichen
Entscheidungen führe. Der Kläger trage nicht schlüssig vor, dass sich der Mittelpunkt seiner
Interessen in Deutschland befinde. Der Umstand, dass die generellen Suchleistungen über eine
„de“-Top-Level-Domain angeboten würden, entfalte keine bezugsbegründende Wirkung, es
komme darauf an, ob die verlinkten Inhalte selbst einen Inlandsbezug aufweisen. Der Kläger
verfolge sachfremde Erwägungen (Anlage B 1). Deutsches Recht sei nicht anwendbar.
Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung zu einer ganz umfassenden und abstrakten
Unterlassung bestehe nicht. Die Klaganträge seien unbestimmt und nicht umsetzbar. Der
Klagantrag aus der Klagschrift sei unbestimmt, der Streitgegenstand sei nicht klar umrissen. Die
im Klagantrag genannten Fotos lägen nur in Papierform vor, diese könnten nicht verlinkt oder als
Thumbnail abgespeichert werden, eine konkrete Internet-Adresse fehle ebenso. Der Kläger
müsse die konkreten URLs benennen. Es fehle der Bezug auf eine konkrete
Verletzungshandlung. Die sogenannte Kerntheorie sei auf die Bildberichterstattung nicht
übertragbar, es könne nur die Unterlassung der Wiederholung der konkreten
Bildveröffentlichung verlangt werden. Unbestimmt sei auch der Antrag, der sich unabhängig von
dem Kontext der Bilder gegen jede Art und Form der Verbreitung richte. Zudem beschränke der
Kläger seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Dienst. Der Kläger habe keine digitalen Dateien
als Klagmuster eingereicht.
Im Schriftsatz vom 17.09.2012 führt die Beklagte aus, dass der Kläger kein rechtswidriges
Suchergebnis vorgelegt habe, auf die Anlagen K 3 und 4 werde von dem Kläger nur pauschal
Bezug genommen, sie seien von schlechter Qualität und stammten aus Suchen von vor
eineinhalb Jahren vor Klagerhebung, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
vom 17.09.2013 verwiesen. Auch aus den mit Schriftsatz vom 25.06.2012 neugefassten
https://openjur.de/u/674344.html
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