03/02/2020 25 26 27 28 29 30 31 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Suchanfrage abgestimmte Werbung angezeigt. Die Bildersuche diene daher auch wirtschaftlichen Zwecken. Das Kapital der Beklagten, mit denen sie Werbeeinnahmen generiere, seien die Nutzer. Je länger und intensiver diese die Produkte der Beklagten nutzten, desto mehr Werbeeinnahmen könnten insgesamt generiert werden. Eine Gefährdung des Geschäftsmodells der Beklagten durch den begehrten Rechtsschutz sei nicht zu erwarten (Anlage K 65). Es liege im Belieben der Beklagten, auf welche Weise sie ihre Crawler programmiere, es stelle für sie kein größeres technisches oder ressourcenintensives Problem dar, den Zugriff auf bestimmte Inhalte im Internet zu sperren. Sie könne bestimmte Bilder aus dem Suchindex ohne langwierige Prüfung löschen, dies könne auf mehrere Arten geschehen. Sie könne einen Filter einrichten, der bestimmte Aufnahmen bei der Suchabfrage aus dem Suchergebnis entferne oder mit einem Filterprozess direkt beim Erstellen des Suchindexes ansetzen oder mit einem eigenständigen Filter den Index und den Vorschaubild-Cache durchsuchen. Daneben sei es mittels leicht modifizierter Software auch möglich, lediglich die Abrufbarkeit der Bilder aus Deutschland zu sperren. Zudem sei es mit verhältnismäßig geringem Mehraufwand möglich, leicht veränderte Bilder als solche zu erkennen und sie ebenfalls aus dem Suchindex zu entfernen oder für den Abruf aus Deutschland zu sperren. Hierzu beruft sich der Kläger auf das Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. M.- S. (Anlage K 28), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Auch die Praxis der Beklagten zeige, wie einfach es für sie wäre, die streitgegenständlichen Aufnahmen nicht zu verbreiten, hierzu verweist der Kläger auf die Filterung von Suchergebnissen in C. (Anlage K 29) sowie auf den Umstand, dass die Suchmaschine der Beklagten keine kinderpornografischen Inhalte anzeige und sie hierzu bereits im Jahr 2008 eine eigene Software entwickelt habe (Anlagen K 30, 38, 39, 40). Ferner ermögliche sie es auch großen Unternehmen, unliebsame Ergebnisse ohne aufwändige Prüfung oder Rücksicht auf zu Unrecht gesperrte Artikel aus den Suchergebnissen zu entfernen (Anlage K 31). Ebenso sei es der Beklagten möglich, für die Bildersuche einen Wortfilter für bestimmte Wortkombinationen einzurichten. Der Kläger trägt zu dem Abschlussbericht des Joint Committee on Privacy and Injunctions vom 12.03.2012 (Anlagen K 32 – 34) sowie zu Aussagen von D. K., Associate General Counsel der Rechtsabteilung der Beklagten, und von D.-J. (DJ) C1, Vizepräsident der Beklagten, vor (Anlage K 34). Hinsichtlich der Möglichkeit von Filtersystemen sei zu berücksichtigen, dass bereits eine Software der Firma „i.“ existiere, die zuverlässig kinderpornografische Inhalte im Internet erkennen könne, ohne dass ein menschlicher Nutzer diese bewerten müsse (Anlagen K 35, 64), ähnliches sei auch der Beklagten möglich. Diese biete zudem bereits heute die Funktion „ähnliche Bilder suchen“ an (Anlage K 36). Ferne biete die Beklagte die Möglichkeit an, anhand von Vorlagen-Bilder nach gleichen oder vergleichbaren Aufnahmen zu suchen, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 62 Bezug genommen. Auch wäre der Einsatz der Bildersuchfunktion „TinEye Reverse Image Search“ ohne größere organisatorische oder finanzielle Probleme möglich. Die Beklagte lasse bereits automatisch und manuell Filterungen illegaler Inhalte vornehmen (Anlagen K 48, 49, 50, 51). Es sei ihr durch Programme wie „SafeSearch“ oder „Content-ID“ möglich, Inhalte zu erkennen und zu filtern. Der Kläger ist der Auffassung, dass deutsche Gerichte für den Rechtsstreit international zuständig seien, der notwendige Inlandsbezug ergebe sich aus der für Deutschland bestimmten deutschsprachigen Seite und dem Angebot unter einer deutschen Top-Level-Domain. Die unwahre Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Video habe in Deutschland und damit auch in Hamburg stattgefunden, fast alle inländischen Medien hätten über den „Skandal“ berichtet. Zu berücksichtigen sei auch sein internationaler Bekanntheitsgrad. Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die streitgegenständlichen Bildnisse in seine Intimsphäre eingegriffen und seine Menschenwürde verletzt werde. Ein derartiger Eingriff sei immer verboten, es fände keine Abwägung mit kollidierenden Rechten Dritter statt. Eine gravierendere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als die Veröffentlichung und Verbreitung von heimlich hergestellten Aufnahmen eines Menschen bei der Ausübung seiner Sexualität sei kaum vorstellbar. Ferner seien die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, Art und Intensität des Eingriffs, Inhalt der Aufnahmen sowie das Verschulden der Beklagten zu berücksichtigen. Die von den Bildern ausgehende Prangerwirkung sei erheblich, da der Crawler der Beklagten die Aufnahmen nicht nur neu auf zahlreichen Internetseiten entdecke, sondern auch Aufnahmen, die über dieselbe Domain verbreitet würden, bei der bereits zuvor Ergebnisse entfernt worden seien, weiter in der Ergebnisliste angezeigt würden. 32 https://openjur.de/u/674344.html 4/23

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