03/02/2020
LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
des Suchmaschinenbetreibers sei für das ohnehin Rechtsschutzziel ungeeignet. Zudem sei es in
Anbetracht der rein technischen Dienstleistung unbillig, einem Suchmaschinenbetreiber das
Prozess- und Kostenrisiko aufzubürden. Weiter drohe die Gefahr, dass zur Abwendung
derartiger wirtschaftlicher Risiken auch zulässige Inhalte im Zweifel gesperrt würden, die Gefahr
eines Overblocking würde bestehen. Sie würde auch gezwungen, als ungesetzlicher Richter zu
agieren. Die von dem Kläger begehrte Überwachungspflicht müsse im Sinne des
Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle anderen Rechteinhaber gleichermaßen gelten, eine
solche Verpflichtung würde ihr Geschäftsmodell zum Erliegen bringen.
Es fehle an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine konkrete und unschwer zu
erkennende Rechtsverletzung, so dass keine Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein
Filtersystem wirke sich notwendigerweise „einschüchternd“ auf die Informations- und
Meinungsfreiheit aus.
Ferner könne der Kläger über das von ihr vorgehaltene Verfahren Thumbnails in den
Suchergebnissen sperren lassen. Auch sei es dem Kläger zuzumuten, mit den jeweiligen
Betreibern der Internetseiten Kontakt aufzunehmen, es handele sich nicht nur um „obskure“
Seiten, sondern auch um renommierte Pressepublikationen mit Kontaktmöglichkeiten. Sie
bestreitet, dass es sich bei der Veröffentlichung von „T. D. M.“ um einen technischen Fehler
handele (Anlage B 2). Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die beanstandeten Bilder binnen der
vergangenen zwei Jahre neu in das Internet gestellt worden seien.
Der Kläger rufe den dieser Klage zugrundeliegende Skandal, der bei den meisten Menschen
längst in Vergessenheit geraten sei, selbst in regelmäßigen Abständen in Erinnerung, indem er
sich mit seinem Vorgehen immer wieder an die Medien wende.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger für die von ihm behaupteten Möglichkeiten der
Filterung darlegungs- und beweisbelastet sei und seiner Substantiierungslast nicht
nachgekommen sei. Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast lägen nicht vor.
Voraussetzung für eine automatische Filterung von Bilddateien sei eine Software, die Bilder
automatisch als übereinstimmend mit anderen (Referenz-) Bildern erkennen könne. Hierüber
sowie ob es Schwierigkeiten bei der Programmierung oder Einrichtung eines Filtersystems gebe,
lägen öffentlich zugängliche Informationen vor, es handele sich nicht um die geschäftlichen
Interna von ihr, der Beklagten. Der Kläger habe in Anbetracht dieser Umstände der ihm
obliegenden Darlegungslast nicht genügt.
Auch wäre der Umfang einer sekundären Darlegungslast begrenzt, u.a. durch die Zumutbarkeit.
Mögliche Betriebsgeheimnisse seien nicht zu offenbaren. Jede Kalkulation der
betriebswirtschaftlichen Kosten für Programmierung, Einrichtung und Betrieb eines
Filtersystems setze jedoch voraus, dass sie wichtige Betriebsgeheimnisse offenlegen müsste,
dies wäre unzumutbar.
Es fehle an der Wiederholungsgefahr, denn eine Verhaltenspflicht, deren Verletzung eine
Wiederholungsgefahr begründen könne, entstehe nicht vor Erlangung der Kenntnis von der
Rechtsverletzung und sie habe bei Angabe der jeweiligen URL die entsprechenden Bilder jeweils
entfernt. Die Wiederholungsgefahr fehle auch im Hinblick auf die Klaganträge, die das Video
betreffen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass überhaupt jemals von ihm beanstandete
Bilder in einem anderen Dienst als der Bildersuche oder einem anderen „Medium“ angezeigt
worden seien. Er habe auch nicht vorgetragen, dass jemals weitere Aufnahmen aus einem Video
in der Bildersuche angezeigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2012 und
20.09.2013 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig (I.) und in dem tenorierten Umfang begründet (II.), im Übrigen ist sie
unbegründet (III.).
I. Die Klage ist zulässig. Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits
international zuständig (1.a)), die angerufene Kammer ist zudem auch örtlich zuständig (1. b)),
die Klaganträge sind hinreichend bestimmt (2.), die nachträgliche Klagänderung zulässig (3.).
Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis (4.).
1. Es ist über die Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie über die Rüge
der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg zu entscheiden, da kein Fall des
rügelosen Verhandelns zur Hauptsache nach § 39 ZPO vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die Rüge der örtlichen Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 unter
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
https://openjur.de/u/674344.html
13/23
Seleccionar párrafo de destino3
Conectar a un párrafo
Connect to an entity
Disable highlights
Añadir a la tabla de contenidos