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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers wirkt sich vorliegend sowohl bei den
Anforderungen, die an Beanstandungen des Betroffenen zu stellen sind, als auch im Rahmen
des Umfangs der zumutbaren Prüfpflichten aus. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in
einem Unterlassen, denn der Beklagten kann wie bereits dargestellt nur vorgeworfen werden,
nach Kenntniserlangung keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu
verhindern, dass es zu erneuten, gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH Urteil v.
14.05.2012 aaO. Juris Abs. 26, BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO. Juris Abs. 24).
(1) Es kann dahinstehen, ob die Hinweise des Klägers im Rahmen der vorprozessualen
Korrespondenz hinreichend konkret gefasst waren, denn jedenfalls mit der ersten Fassung des
Klagantrags und den weiteren Begründungen des Klägers zu der Auffindbarkeit dieser Bildnisse
in den Suchergebnissen der Beklagten lagen die das Persönlichkeitsrecht des Klägers
verletzenden Bildnisse der Beklagten und ihre Verbreitung vor. Der Rechtsverstoß in Form des
Eingriffs in die Intimsphäre des Klägers war für die Beklagte ohne weitere Ermittlungsschritte
erkennbar. Es bedurfte wie dargestellt – wenn überhaupt - keiner umfangreichen, schwierigen
Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.
1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs.
1 GG, Art. 10 EMRK, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Beklagte
als juristische Person des Privatrechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten diese Rechte für sich
beanspruchen kann (die höchstrichterliche Rechtsprechung geht hiervon aus, vgl. BGH Urteil v.
25.10.2011 aaO., Juris Abs. 25, Urteil v. 14.05.2013 aaO., Juris Abs. 22; vgl. aber OLG Stuttgart
Urteil v. 2.10.2013, Az. 4 U 78/13, Juris Abs. 111; Remmert in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Mai
2013, Art. 19 Abs. 3 Rz. 88 ff m.w.N., Rz. 112; Huber in v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl.
Art. 19 Abs. 3 Rz. 319 m.w.N.). Denn die Interessen des Klägers an dem Schutz seiner
Intimsphäre vor einem derartig schweren Eingriff überwiegen mangels eines berechtigten
öffentlichen Interesses an den streitgegenständlichen Bildern die Interessen der Beklagten.
(2) Der Umfang des Prüfaufwandes und die sich daraus ergebenden Anforderungen hängen
ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26).
Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihr möglichen und zumutbaren
Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu hätte vorliegend gehört, dass sie nicht nur die von dem
Kläger angezeigten URLs und die entsprechenden Bilder für die Anzeige in den
Suchergebnissen löschen oder sperren lässt, sie hätte auch dafür Sorge tragen müssen, eine
Anzeige dieser Bilder in ihren Suchergebnissen unabhängig von der URL zu verhindern.
Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zunächst zu beachten,
dass weder der Einsatz einer Software zum Betreiben der Suchfunktion noch das Abspeichern
der Bilder auf eigenen Servern der Beklagten vorzuwerfen ist. Die von ihr betriebene
Suchmaschine ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, denn überwiegend
wird der Bildersuchdienst der Beklagten für legale Zwecke genutzt und erfüllt einen für die
Nutzung des Internets wichtigen Beitrag, dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. Ferner
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Gefahr der rechtswidrigen
Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert, während diese Annahme bei anderen
Geschäftsmodellen naheliegen könnte und möglicherweise entsprechend zu berücksichtigen
wäre (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 36 ff).
Die Suchmaschine der Beklagten ist jedoch nicht nur rein technischer, automatischer und
passiver Art. Die Beklagte stellt nicht nur technische Mittel zur Verfügung, sondern durchsucht
mit Hilfe einer Software das Internet, speichert die aufgefundenen Bilddateien auch aus Gründen
der Effizienz bei der Anzeige auf eigenen Servern und „verbindet“ diese mit Anfragen von
Nutzern. Damit beschränkt sie sich nicht auf die Bereitstellung einer Information für den Zugriff
von Dritten (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil v. 29.04.2010, I ZR 69/80 – Vorschaubilder I, Juris
Abs. 20). Sie schafft die Verknüpfung zwischen den Inhalten – in diesem Fall Bildern - , die in das
Internet eingestellt wurden, und den eingegebenen Suchbegriffen eines Nutzers. Auch wenn
sich dieser Dienst von den ergänzenden Suchwortvorschlägen der Autocomplete Funktion der
Beklagten unterscheidet, wird jedoch auch bei der Bildersuche die Verknüpfung der
Suchbegriffe und der Ergebnisvorschläge von der Beklagten und nicht von einem Dritten
hergestellt. Die angezeigten Bilder stammen von der Beklagten. Daher kann ihr auch für die
Bildersuchfunktion vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben,
um die Verletzung der Rechte Dritter durch die angezeigten Bilder zu verhindern, wenn sie von
diesen Kenntnis erlangt hat, auch wenn an die Prüfpflichten keine überspannten Anforderungen
im Hinblick auf die erlaubte und sozial erwünschte Tätigkeit der Beklagten zu stellen sind. Sie ist
jedoch den ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten nicht im ausreichenden Maß
nachgekommen. Insbesondere sind die von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend.
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