vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [352 f.]; Jutzi, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, Art. 80 Rn. 70). Damit stehen nach ihrem Vortrag
Rechtsbeziehungen im Streit, die sich aus der Thüringer Verfassung ergeben.
68
3. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Antragstellerin im Organstreitverfahren auch beteiligtenfähig.
69
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beteiligtenfähigkeit eines Landesverbands einer politischen Partei anerkannt, soweit die Verletzung des verfassungsrechtlichen Status geltend gemacht wird (vgl. statt vieler z.B.: ThürVerfGH, LVerfGE 17,
511 [515]; BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvH 1/87 -, BVerfGE 75, 34 [39],
m.w.N.). Der verfassungsrechtliche Status der Antragstellerin folgt aus Art. 21 Abs. 1 GG,
nämlich dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Dieses ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nur auf
den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, wie Wahlvorbereitung, Wettbewerb um
die Erlangung von Spenden, Wahlwerbung, Erstattung von Wahlkampfkosten bzw. das
gesamte Vorfeld der Wahlen, beschränkt. Vielmehr erstreckt es sich auf die Tätigkeit der
Parteien auch außerhalb von Wahlen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89
-, BVerfGE 85, 264 [285 f., 297]; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Band III, 73. Lfg. Dezember
2014, Art. 21 Rn. 297). Es gilt auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb
im Allgemeinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris, Rn.
8 f.), so dass der Beteiligtenfähigkeit weder der fehlende Wahlkampfbezug noch der Umstand, dass die Antragstellerin im Thüringer Landtag nicht vertreten ist, entgegensteht.
70
4. Auch hinsichtlich der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen begegnet der Antrag
keinen Bedenken.
71
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie legt hinreichend substantiiert die Möglichkeit
dar, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern überschritten und damit zu ihren Lasten in unzulässiger Weise in die Chancengleichheit eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 -2 BVE 4/13 -,
BVerfGE 136, 323 [331]).
72
Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner, nämlich den Ministerpräsidenten als Urheber der angegriffenen Äußerungen. Er betrifft einen tauglichen Antragsgegenstand und ist auch form- und fristgerecht innerhalb der 6-Monats-Frist des § 39
Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG gestellt.
II.
73
Der Antrag ist begründet. Der Antragsgegner hat durch die im Antrag zitierten Äußerungen in Verbindung mit der späteren Verlinkung des vollständigen Interviews über den
Twitter-Account der Staatskanzlei und über die Facebook-Seite des Freistaats Thüringen
gegen seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verstoßen und damit die Rechte der
Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt.
74
1. Die antragsgegenständlichen Äußerungen betreffen die Mandatsausübung der über
die Liste der Antragstellerin gewählten Mandatsträger und damit den Schutzbereich des
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Da es sich hierbei um amtliche Äußerungen des Antragsgeg-
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