Gericht:
Entscheidungsdatum:
Rechtskraft:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Mainz 4. Kammer
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 11a Abs 1 RdStVtr, § 11 Abs 1 RdStVtr,
§ 11d RdStVtr ... mehr
13.04.2018
ja
4 K 762/17.MZ
ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0413.4K762.17.00
Urteil
Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt
Leitsatz
1. Bei der den Nutzern für programmbezogene Diskussionen zur Verfügung gestellten Kommentarfunktion auf dem Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt handelt sich um eine (virtuelle) öffentliche Einrichtung; für Ansprüche auf Zugang hierzu ist der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.56)
2. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verfügt hinsichtlich solcher Facebook-Auftritte
über ein "virtuelles" Hausrecht.(Rn.63)
3. Zur Verhältnismäßigkeit der durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auf ihrem
Facebook-Account vorgenommenen Sperre eines Benutzers (hier bejaht).(Rn.115)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Sperrung auf den Facebook-Accounts von „ZDF Heute+“ und „ZDF“ durch den Beklagten.
2
Der Beklagte betreibt auf der Online-Plattform Facebook mehrere sogenannte Fan-Pages, auf denen er den Nutzern Zugang zu einem Teil seines Programmangebots gewährt. Zugleich erhalten die bei Facebook angemeldeten Nutzer dort die Möglichkeit, die
veröffentlichten Programminhalte zu kommentieren. Für das Verfassen von Kommentaren und die Kommunikation auf seinen Fan-Pages hat der Beklagte Regeln aufgestellt
und auf den Seiten veröffentlicht, die sogenannte „Netiquette“. Darin heißt es:
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