Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 11 - 5 R 5/17t Bezeichnung als Faschist ist eine Beleidigung und geeignet, den zeihen Betroffenen (so einer RIS-Justiz verächtlichen RS0093158). Die Gesinnung zu inkriminierten Äußerungen zielen alle darauf ab, die Klägerin in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Da die Leser aber bei keinem der verwendeten Schimpfwörter erkennen werden, welcher der jeweils möglichen Bedeutungsinhalte konkret gemeint ist, und ihnen das Posting daher keine genaue Vorstellung eines bestimmten gegen die Klägerin gerichteten Verhaltensvorwurfs vermitteln wird, schließt das eine Beurteilung als konkludente Tatsachenbehauptung aus. 5. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, wie hier die Beklagte unter Berufung auf das Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen (RIS-Justiz RS0078088 [T2]). Ist das veröffentlichte Bildnis einer allgemein bekannten Person in keiner Weise entstellend und werden durch den Begleittext die Grenzen zulässiger politischer Kritik nicht überschritten, verletzt die Bildveröffentlichung deren berechtigte Interessen nicht (RIS-Justiz RS0078161 [T6]). Zu beachten gilt dabei, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (RIS-Justiz RS0054817 [T10]). Selbst überspitzte Formulierungen und massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik sind hinzunehmen, soweit kein

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