Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 22 - 5 R 5/17t chen Äußerungen einzuschränken. Auf Grund der Abänderung der Entscheidung ist auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Diese gründet sich für das erstinstanzliche Sicherungsverfahren hin- sichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und hinsichtlich der Beklagten auf §§ 78, 402 EO iVm § 43 Abs 1 ZPO. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin lässt sich in zwei Teilbegehren (eines auf Unterlassung der wörtlichen und eines auf Unterlassung der sinngleichen Äußerungen) unterteilen, die mangels gesonderter Bewertung gleiches Gewicht haben (vgl Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 115, 599). Da die Beklagte eine Einschränkung des Begehrens auf Unterlassung sinngleicher Äußerungen erwirken konnte, hat sie etwa die Hälfte eines Sicherungsbegehrens und damit insgesamt rund ein Viertel des Sicherungsantrags abgewehrt. Da sie Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß hat, in dem sie im Provisorialverfahren erfolgreich war (RIS-Justiz RS005667), hat ihr die Klägerin ein Viertel ihrer Kosten für die Äußerung vom 5.12.2016, ON 16 (1⁄4 von EUR 1.470,-- brutto = EUR 367,71) zu ersetzen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf die §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, der die Klägerin aufgrund ihres Erfolgs mit dem Rekurs zu einem Viertel auch ein Viertel ihrer Rekurskosten (jedoch ohne Umsatzsteuer) zu ersetzen hat. Die Pauschalgebühr für den Rekurs ermäßigt sich laut Anmerkung 1a zu TP 2 GGG auf die Hälfte und beträgt daher bloß EUR 544,--. Der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG beträgt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze EUR 4,10, ansonsten (und damit für den Rekurs) EUR 2,10. Die Leistungen des österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der

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