Dies darf auch durch eine übermäßig weite Auslegung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1
GRCh nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>).
Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Charta hindert umgekehrt aber
nicht, dass innerstaatliche Regelungen auch dann als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu beurteilen sein können, wenn für
deren Gestaltung den Mitgliedstaaten Spielräume verbleiben, das Unionsrecht dieser
Gestaltung aber einen hinreichend gehaltvollen Rahmen setzt, der erkennbar auch
unter Beachtung der Unionsgrundrechte konkretisiert werden soll. Die Unionsgrundrechte treten dann zu den Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes hinzu.
Die Bindungskraft des Grundgesetzes stellt das grundsätzlich nicht in Frage.
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3. Auch soweit Unionsgrundrechte danach gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu
denen des Grundgesetzes hinzutreten, übt das Bundesverfassungsgericht seine Prüfungskompetenz primär am Maßstab des Grundgesetzes aus (siehe aber unten Rn.
63 ff.).
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Dies entspricht zunächst der allgemeinen Funktion des Bundesverfassungsgerichts
und seiner verfassungsrechtlichen Einbindung in den europäischen Integrationsprozess (a). In Blick auf die näheren Anforderungen des Unionsrechts kann es sich dabei darauf stützen, dass im Rahmen gestaltungsoffener Regelungen regelmäßig
auch grundrechtlich Raum für Vielfalt eröffnet ist und vermutet werden kann, dass
insoweit der Schutz der deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta mitgewährleistet (b). Die primäre Anwendung der deutschen Grundrechte schließt ihrerseits deren Auslegung auch im Lichte der Charta ein (c).
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a) Die Prüfung von Akten der deutschen öffentlichen Gewalt anhand des Grundgesetzes entspricht der allgemeinen Funktion des Bundesverfassungsgerichts, dessen
Aufgabe gerade die Wahrung des Grundgesetzes ist. Insbesondere ergibt sich das
aber auch aus Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Verträgen der Europäischen
Union. Art. 23 Abs. 1 GG verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland auf die Mitwirkung bei der Entwicklung der Europäischen Union, die auf föderative Grundsätze und
das Prinzip der Subsidiarität verpflichtet ist. Dem entsprechen die europäischen Verträge und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
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Sowohl die Präambel des Unionsvertrages als auch diejenige der Grundrechtecharta anerkennen die Vielfalt der Kulturen und Traditionen (vgl. Präambel, Abs. 3 GRCh;
Präambel, Abs. 6 EUV), und ebenso findet der Respekt vor der Vielgestaltigkeit des
Grundrechtsschutzes in Art. 51 Abs. 1, 2, Art. 52 Abs. 4, 6 und Art. 53 GRCh seinen
Ausdruck. Nähere Ausgestaltung erfährt dies in Art. 5 Abs. 3 EUV, der den Grundsatz der Subsidiarität zu den Grundprinzipien der Europäischen Union erklärt, was in
Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für den Grundrechtsschutz ausdrücklich aufgenommen
wird. Diese vertraglich garantierte Vielgestaltigkeit des Grundrechtsschutzes findet
Unterstützung und Absicherung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Indem dieser auch im Anwendungsbereich der Charta die Anwendung nationaler Schutzstandards anerkennt, wenn Vorrang, Einheit und Wirksamkeit des Unions-
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