schutz im Verhältnis zwischen Privaten. Die Grundrechte gelten hier im Wege der
mittelbaren Drittwirkung (1.). Auf Seiten des Beschwerdeführers sind dabei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seinen allgemeinen Schutzdimensionen des Äußerungsrechts (2.) und auf Seiten der Beklagten
die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) heranzuziehen (3.).
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine zivilrechtliche Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem von ihm beklagten Presseunternehmen. In
solchen Streitigkeiten zwischen Privaten entfalten die Grundrechte ihre Wirkung im
Wege der mittelbaren Drittwirkung. Danach verpflichten sie die Privaten zwar nicht
unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen
Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei
der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten
hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als
„Richtlinien“ in das Zivilrecht ein. Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente
Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der
einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle
Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 ff.>;
148, 267 <280 Rn. 32> m.w.N.).
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Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die in
den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht
werden. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen,
das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine
maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>; 148,
267 <280 f. Rn. 33>).
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Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den
Fachgerichten. Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den
Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE
129, 78 <102>). Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften
müssen die zuständigen Gerichte aber die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>; 114, 339
<348>; stRspr).
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2. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seinen Ausprägungen, wie sie von
der Rechtsprechung im Rahmen des Äußerungsrechts entwickelt wurden, in die Ab-
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